⚖️ Gesetze

Strafgesetzbuch Inferno City

  • §1 Körperverletzung: Bestrafung mit Geld- oder Haftstrafe
  • §2 Diebstahl: Je nach Wert unterschiedliche Strafen
  • §3 Raub: Schwere Haftstrafe
  • §4 Mord: Lebenslange Haft möglich
  • §5 Drogenhandel: Hohe Geld- und Haftstrafen

Verkehrsregeln

  • Geschwindigkeitsbegrenzungen beachten
  • Rote Ampeln nicht überfahren
  • Führerschein erforderlich

🔥 Unsere RP Phylosophie

Willkommen in Inferno City

Bei uns steht Qualität vor Quantität. Wir glauben an tiefgründiges Roleplay, bei dem jeder Charakter seine eigene Geschichte erzählt.

Unsere Werte

  • Kreativität: Gestalte deine eigene Story
  • Realismus: Lebe deinen Charakter authentisch
  • Community: Zusammen erschaffen wir die Stadt
  • Entwicklung: Mehrere Charaktere, mehrere Leben

Inferno City ist nicht nur ein Server - es ist dein Zuhause, wo du entscheidest, wer du sein willst. Bau dein Imperium, schreib deine Legende!

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📖 RP Leitfaden

🦸‍♂️ 1. Dein Charakter ist kein Superheld

  • Dein Charakter ist ein normaler Mensch mit Stärken und Schwächen.
  • Vermeide unrealistische Fähigkeiten (z. B. übermenschliche Kräfte, perfektes Wissen oder unbesiegbare Reaktionen).
  • Fehler machen dein RP interessanter und glaubwürdiger.

🧠 2. Handle logisch und nachvollziehbar

  • Treffe Entscheidungen so, wie es ein echter Mensch in dieser Situation tun würde.
  • Berücksichtige Angst, Stress, Schmerzen und Konsequenzen.
  • Unrealistische Aktionen (z. B. alleine gegen mehrere bewaffnete Personen kämpfen) sind zu vermeiden.

🎭 3. Trenne IC und OOC

  • IC (In Character): Alles, was dein Charakter weiß und erlebt.
  • OOC (Out of Character): Dein Wissen als Spieler.
  • Nutze keine Informationen im RP, die dein Charakter nicht haben kann (Metagaming ist verboten).

💬 4. Realistische Kommunikation

  • Sprich und handle so, wie es zur Situation passt.
  • Keine übertriebenen oder trollhaften Aussagen, die das RP zerstören.
  • Nutze passende Emotionen (Angst, Wut, Freude), um Szenen lebendig zu gestalten.

⚖️ 5. Konsequenzen akzeptieren

  • Jede Handlung hat Folgen – akzeptiere sie.
  • Verlieren gehört zum RP dazu und schafft neue Geschichten.
  • Wer nicht verlieren kann, ist hier falsch.

🩹 6. Verletzungen & Schmerz realistisch darstellen

  • Spiele Verletzungen glaubwürdig aus.
  • Nach schweren Ereignissen solltest du dich entsprechend verhalten (z. B. eingeschränkte Bewegungen, Arztbesuch).
  • Kein sofortiges „Wieder-fit-sein" nach schweren Verletzungen.

🚫 7. Kein Powergaming

  • Erzwinge keine Handlungen bei anderen Spielern.
  • Gib deinem Gegenüber immer die Möglichkeit zu reagieren.

🤝 8. Fairness steht im Vordergrund

  • Spiele nicht nur für deinen eigenen Vorteil.
  • Achte darauf, dass alle Beteiligten Spaß am RP haben.
  • Baue Szenen gemeinsam auf, statt sie zu dominieren.

📜 9. Hintergrundgeschichte nutzen

  • Dein Charakter sollte eine nachvollziehbare Geschichte haben.
  • Diese beeinflusst dein Verhalten, deine Entscheidungen und deine Ziele im RP.

🌍 10. Immersion bewahren

  • Verhalte dich so, dass die Spielwelt glaubwürdig bleibt.
  • Vermeide unnötige Regelbrüche, Trolling oder „Fourth Wall"-Momente.
  • Bleibe konstant in deiner Rolle.

🏠 11. Soziales Leben deines Charakters

  • Dein Charakter sollte ein Leben außerhalb der Arbeit haben.
  • Dazu gehören z. B. eine Wohnung, ein Motelzimmer oder ein fester Aufenthaltsort.
  • Pflege soziale Kontakte wie Freunde, Bekannte oder Familie im RP.
  • Das Roleplay besteht nicht nur aus dem Job – Freizeit, Gespräche und Alltagssituationen sind ein wichtiger Bestandteil.

✨ Kurz gesagt:

Spiele deinen Charakter so, als wäre er eine echte Person in einer echten Welt. Realismus, Fairness und gemeinsamer Spielspaß stehen immer an erster Stelle.

📜 Inferno City Regelwerk

§1 Allgemeine Regeln ⚖️

  • 1.1 Das Suchen sowie das Ausnutzen von Grauzonen im Regelwerk ist verboten.
  • 1.2 Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.
  • 1.3 Das Head-Team kann jederzeit Änderungen am Regelwerk vornehmen. Diese werden im Discord bekannt gegeben.
  • 1.4 Der RP-Charakter muss einen realistischen Namen besitzen. Trollnamen sind verboten. Bei Verstoß muss mit Sanktionen bis hin zur Charakterlöschung gerechnet werden.
  • 1.5 Androhungen, in den Support zu gehen, sind verboten.
  • 1.6 Modifikationen, die einem Spieler Vorteile verschaffen, sind verboten.
  • 1.7 Rassistische, extremistische, sexistische oder homophobe Inhalte sind strengstens verboten.
  • 1.8 Werbung für andere Server sowie das Abwerben von Spielern ist verboten.
  • 1.9 Metagaming (das Nutzen von Informationen aus anderen Plattformen) ist verboten.
  • 1.10 Das Suchen und Ausnutzen von Bugs ist verboten.
  • 1.11 Gefundene Bugs müssen dem Serverteam gemeldet werden.
  • 1.12 Trolling ist verboten.
  • 1.13 Es gibt keinen Schusscall. Dennoch gilt: Die Waffe ist immer das letzte Mittel und dem Gegenüber muss eine Reaktionschance gegeben werden.
  • 1.14 IC und OOC sind strikt zu trennen. Alles, was im Spiel passiert, ist RP-bezogen und darf nicht ins echte Leben übernommen werden.

§2 FailRP & PowerRP 🎭

  • 2.1 Dieser Server ist ein Midcore-RP-Server. Entsprechend muss sich verhalten werden.
  • 2.2 Alle Situationen müssen realistisch ausgespielt werden. Dazu zählen unter anderem Überfälle, Unfälle und Streitigkeiten.
  • 2.3 Power-RP ist verboten. Es darf keinem Spieler RP aufgezwungen werden, ohne ihm eine realistische Chance zu geben, aus der Situation herauszukommen.

§3 RDM, RDD & VDM 🚫

  • RDM: Grundloses Töten von Spielern
  • RDD: Grundloses Zufügen von Schaden
  • VDM: Grundloses An- oder Umfahren von Spielern
  • Wichtig: Alle oben genannten Aktionen sind verboten und werden bestraft.
  • Ausnahme: Wenn du bedroht wirst und sich die Person direkt vor oder hinter deinem Fahrzeug befindet, darf das Fahrzeug einmalig zur Flucht genutzt werden.

§4 Charakterleben & Verhalten ❤️

  • 4.1 Das Leben deines Charakters hat oberste Priorität und muss geschützt werden.
  • 4.2 Aussagen wie "Mir ist mein Leben egal" können dazu führen, dass dein Charakter beim Tod gelöscht wird.
  • 4.3 Sollte ein Spieler sein Leben nicht schützen, hat der Support das Recht, den Charakter sterben zu lassen.
  • 4.4 Das Ausloggen, um einer RP-Situation zu entkommen, ist verboten.

§6 Realismus 🌍

  • 6.1 Mit einem platten Reifen darf nur im Fluchtmodus und maximal 10 Minuten gefahren werden.
  • 6.2 Motorräder dürfen mit platten Reifen nicht weiterfahren.
  • 6.3 Offroad-Fahren mit ungeeigneten Fahrzeugen ist verboten.
  • 6.4 Voll maskierte Personen dürfen nicht erkannt werden. (Bandana + Hut zählt ebenfalls als Vollmaskierung.)
  • 6.5 Stimmenverzerrer sind nur mit Vollmaskierung oder beim Telefonieren erlaubt und müssen zur RP-Situation passen.
  • 6.6 Der endgültige Tod eines Charakters kann nur durch den Spieler selbst oder das Head-Team bestimmt werden.

§7 Kommunikation 💬

  • 7.1 OOC-Gespräche im Spiel sind verboten.
  • 7.2 Ein respektvoller Umgang ist Pflicht.
  • 7.3 Soundboards dürfen nur genutzt werden, wenn sie nicht stören oder das RP beeinträchtigen.
  • 7.4 Alles, was über das Handy passiert, ist IC.
  • 7.5 Informationen aus OOC-Chats dürfen nicht im RP verwendet werden.
  • 7.6 Verbotene Aussagen/Inhalte: Hinweise auf Regelwerk, Support oder Teammitglieder; Aussagen wie "Rede mal auf ..."; Hinweise auf Bugs; Begriffe wie "Gambo" oder "Scheppern"; Hinweise auf andere Server; allgemein alles, was das RP stört.

§13 RP-Zustände & Verhalten 🧠

  • 13.1 Bei Bewusstlosigkeit: Keine Erinnerung an Ereignisse und keine Item-Weitergabe.
  • 13.2 Nach Erwachen ist die Erinnerung an die Ursache der Bewusstlosigkeit erlaubt.
  • 13.3 Das Aufzwingen von Handlungen ist verboten. RP soll gegenseitig gestaltet werden.

§14 Emotes & Props 🎬

  • 14.1 Props dürfen nur realistisch genutzt werden und müssen logisch beschaffbar sein.
  • 14.2 Unrealistische Animationen (z. B. schwebend, unmögliche Bewegungen) sind verboten.

§15 Baiting & Gambo 🔥

  • 15.1 Das gezielte Provozieren von RP-Situationen ist verboten.
  • 15.2 Polizisten zu Verfolgungen herauszufordern zählt als Baiting.
  • 15.3 Dauerhaftes sinnloses Schießen (Gambo) führt zum Ausschluss.

§16 Drittpartei-Regelung ⚔️

  • 16.1 Einmischung in Konflikte ist verboten.
  • 16.2 Teilnahme nur bei logischer RP-Einbindung.
  • 16.3 Staat darf bei Gefahr für Zivilisten eingreifen.
  • 16.4 Keine Fraktionszusammenschlüsse gegen Polizei.
  • 16.5 Aufträge (z. B. Entführung) sind erlaubt, direkte Rache muss selbst ausgeführt werden.

§18 Wirtschaft & AFK 💰

  • 18.1 AFK-Farming und Paycheck-Farming sind verboten.
  • 18.2 Während des Farmens muss man ansprechbar sein.
  • 18.3 Bei AFK: Ausloggen (nach 10 Minuten Pflicht).

§21 Admins 🛡️

  • 21.1 Admins im Admin-Outfit sind unsichtbar und dürfen nicht beachtet werden.
  • 21.2 Das Tragen von Admin-Kleidung ist verboten.

§22 Support-Beweise & Aufnahmen 🎥

  • 22.1 Beweise müssen als Clips mit Ton vorliegen.
  • 22.2 Nur Ticket-Beweise werden gewertet.
  • 22.3 Durch das Spielen stimmst du Aufnahmen und Veröffentlichungen zu.

§24 Sonstiges 📌

  • 24.1 Zweitcharakter nur mit Antrag erlaubt.

👥 Fraktion

§10 Fraktionen 🏴

  • 10.1 Fraktionen dürfen maximal 15 Mitglieder haben.
  • 10.2 Fraktions-Hopping ist verboten. Nach Austritt gilt eine 7-tägige Sperre.
  • 10.3 Blood-Out: Nur mit plausibler RP-Story, vorherige Information an Mitglieder, danach Charakterlöschung.
  • 10.4 Echte Gang- oder Organisationsnamen sind verboten.

§11 Hinrichtungen ⚰️

  • 11.1 Hinrichtungen benötigen einen Support-Antrag (außer Blood-Out).
  • 11.2 Der Antrag gilt für beide Seiten (auch Antragsteller kann sterben).
  • 11.3 Nach einer Hinrichtung wird der Charakter gelöscht.

🔫 Crime

§5 Crime-Regeln (Überfälle, Geiselnahmen, Stürmungen) 🚔

  • 5.1 Überfälle müssen realistisch ablaufen.
  • 5.2 Vor einem Gefecht muss eine Verhandlung stattfinden.
  • 5.3 Bei Geiselnahmen müssen die Forderungen realistisch sein (maximal 25.000$ pro Geisel).
  • 5.4 Fake-Geiseln (z. B. Freunde) sind komplett verboten.
  • 5.5 Das Vortäuschen einer Geisel ist verboten.
  • 5.6 Geiseln müssen sinnvoll ins RP eingebunden werden.
  • 5.7 Stürmungen (z. B. Polizeipräsidium) benötigen einen starken RP-Hintergrund.
  • 5.8 30 Minuten vor Server-Restarts dürfen keine illegalen Aktivitäten stattfinden.

§12 Medizinische Regeneration (Schonzeit) 🩹

  • 12.1 Nach schweren Verletzungen gilt eine Regenerationsphase bis zum Ende der Serverperiode (ggf. inklusive der nächsten).
  • 12.2 Während dieser Zeit sind Schießereien, Überfälle, Verfolgungsjagden und Racheaktionen verboten.
  • 12.3 Selbstverteidigung ist erlaubt, muss aber realistisch bleiben.
  • 12.4 Der Charakter gilt als geschwächt und darf nur leichte Tätigkeiten ausführen.
  • 12.5 Die Regel darf nicht durch absichtliches "in Gefahr bringen" umgangen werden.

🛠️ Support-Regeln

§8 Support-Regeln 🛠️

  • 8.1 Supportgespräche dürfen nicht aufgenommen werden.
  • 8.2 Supportentscheidungen dürfen nicht IC diskutiert werden.
  • 8.3 Support darf erst nach Beendigung der RP-Situation kontaktiert werden.
  • 8.4 Regelverstöße müssen innerhalb von 24 Stunden mit Beweisen (Video/Clip) gemeldet werden.
  • 8.5 Racheaktionen aufgrund von Supportfällen sind verboten.

Zusatzhinweise 🏙️

  • Respektvoll mit allen Fraktionen, Medics und Polizei umgehen.
  • Konflikte realistisch ausspielen statt provozieren.
  • IC und OOC sauber trennen, damit das RP für alle fair bleibt.

🎥 Streamer

§23 Streamer-Regeln 📡

  • Kein Server-Bashing.
  • Kein Meta-Gaming durch Chat.
  • Respektvolles Verhalten gegenüber allen Spielern.
  • Overlay zum Schutz sensibler Daten nutzen.
  • Delay wird empfohlen (30-60 Sekunden).

🐾 Ped

Ped-Regeln

  • Hunde müssen sich stets ihrem natürlichen Verhalten entsprechend verhalten. Übertriebene oder unrealistische Handlungen sind untersagt.
  • Die Kommunikation erfolgt ausschließlich durch passende Hundelaute (Bellen, Jaulen, Winseln) oder durch Animationen (Sitz, Platz, Schnüffeln).
  • Hunde dürfen nicht eigenständig Fahrzeuge benutzen oder Gegenstände tragen, die ein echter Hund nicht transportieren kann.

Bewegungsverhalten

  • Hunde bewegen sich primär laufend oder rennend. Sie dürfen nicht "menschlich" laufen oder unnötig springen.
  • Das Erkunden der Umgebung soll realistisch sein, z. B. durch Schnüffeln an Objekten oder neugieriges Verhalten gegenüber anderen Spielern.
  • Das Jagen anderer Tiere kann erlaubt sein, solange es dem realistischen Verhalten entspricht.

Interaktion mit Spielern

  • Hunde können anderen Spielern folgen oder sich an ihre Besitzer binden.
  • Aggressives Verhalten ist nur erlaubt, wenn der Hund aktiv und für ihn nachvollziehbar bedroht wird. Eine Beleidigung in menschlicher Sprache löst keine Reaktion aus, da Hunde diese nicht verstehen.
  • Wird der Besitzer des Hundes geschlagen oder geschubst, kann der Hund aggressiv reagieren, da sein Schutzinstinkt aktiviert wird.
  • Bei Schussgefechten setzt der natürliche Fluchtinstinkt ein. Der Spieler muss sich entfernen. Die laute Geräuschkulisse sorgt dafür, dass der Hund nicht kämpft, sondern sich in Sicherheit bringt.
  • Das Tragen von Ped-Spielern über den Befehl "carry" ist verboten. Alternativ dürfen Emotes verwendet werden.

Waffen und Inventar

  • Hunde sind keine Nutztiere und dürfen nicht zum Transport von Gegenständen verwendet werden.
  • Ped-Spielern ist es ausschließlich erlaubt, logische Gegenstände zu tragen. Beispiele hierfür sind Essen und Trinken, ein Ball oder ein GPS-Empfänger.
  • Nicht erlaubte Gegenstände sind Waffen aller Art, Smartphones, Taschen und andere nicht für Hunde typische Objekte.

Technische Gegebenheiten und RP-Authentizität

  • Auch wenn ein Ped-Spieler technisch gesehen die gleichen Funktionen wie ein normaler Spieler hat, bedeutet das nicht, dass alles erlaubt ist, nur weil es möglich ist. Das Verhalten muss immer der Rolle des Hundes entsprechen, damit das Roleplay glaubwürdig bleibt.
  • Achtet darauf, dass eure Handlungen realistisch und passend zur Rolle sind, um das bestmögliche RP-Erlebnis zu schaffen.

Jobs und wirtschaftliches Verhalten

  • Ped-Spielern ist es nicht gestattet, einen Job anzunehmen, auch nicht zu dem Zweck, Türen oder andere Elemente zu öffnen oder zu bedienen.
  • Ein Hund würde solche Aufgaben in der Realität nicht übernehmen, weshalb dies als unrealistisches Verhalten gilt und gegen die Regel verstößt.
  • Außerdem darf ein Hund keine finanziellen oder wirtschaftlichen Transaktionen durchführen oder Gegenstände an Dritte weitergeben.
  • Spielerische Gegenstände, wie ein Ball zum Spielen, sind hiervon ausgenommen.

🏛️ Staat

§9 Polizei-Regeln 👮

  • 9.1 Waffengebrauch nur als letztes Mittel.
  • 9.2 Es dürfen keine Strafakten ohne Grund erstellt werden.
  • 9.3 Durchsuchungen benötigen einen triftigen Grund (Genehmigung über den Chief).
  • 9.4 Polizisten müssen ihrer Rolle treu bleiben. Illegale Aktivitäten sind verboten (Informationskorruption ist erlaubt).
  • 9.5 Missbrauch von Tasern, Fahrzeugen oder Gewalt zum Spaß ist verboten (zählt als Gambo).

§17 Medic RP 🚑

  • 17.1 Medic RP muss ausgespielt werden. Es ist untersagt, nach einem schweren Unfall, einer Schießerei oder einem vergleichbaren Vorfall sofort das MD oder die Unfallstelle zu verlassen, wenn Medics eine Nachuntersuchung anordnen.
  • 17.2 Diagnostizierte Verletzungen sind für einen angemessenen Zeitraum realistisch auszuspielen.
  • 17.3 Medizinische Regenerationsphase (RP-Pause): Spieler, die nach einem schweren Vorfall bewusstlos wurden und durch EMS/Medics oder ein Notfall-Team stabilisiert wurden, unterliegen einer Regenerationsphase bis zum Ende der laufenden Serverperiode.
  • 17.4 Erfolgt die Stabilisierung kurz vor Ende einer Serverperiode, gilt zusätzlich die nächste Serverperiode als Regenerationszeit.
  • 17.5 Während der Regenerationsphase ist die Teilnahme an aktiven Aktionen untersagt. Dazu zählen insbesondere erneute Schießereien, bewaffnete Raubüberfälle, aktive Verfolgungsjagden sowie Racheaktionen gegen beteiligte Parteien des vorangegangenen Vorfalls.
  • 17.6 Ausnahme Selbstverteidigung: In unmittelbaren Notsituationen darf sich der Charakter verteidigen, sofern dies zum aktuellen Verletzungsbild passt.
  • 17.7 Wer gerade erst wiederbelebt wurde, hat sich sichtbar eingeschränkt zu verhalten. Überzogene körperliche Leistungen sind nicht zulässig.
  • 17.8 Während der Regenerationsphase gilt der Charakter als geschwächt. Soziale Interaktion und leichte, konfliktfreie Tätigkeiten sind erlaubt, unnötige körperliche Anstrengung und das bewusste Aufsuchen von Konflikten sind zu unterlassen.
  • 17.9 Die Selbstverteidigung darf nicht als Vorwand genutzt werden, um die Schonzeit-Regel zu umgehen.
  • 17.10 Wer sich absichtlich in Gefahr begibt, um eine bewaffnete Auseinandersetzung zu provozieren, begeht einen Regelbruch (Power-RP).
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📚 🏛 Verfassung

1. Verfassung
Präambel
Wir, die Bürgerinnen und Bürger des Bundesstaates San Andreas, geleitet vom Willen, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit zu wahren, die Gewaltenteilung zu sichern und das Gemeinwohl zu fördern, geben uns diese Verfassung.
Sie gilt für das gesamte Land‑, Luft‑ und Seegebiet des Bundesstaates San Andreas, bindet alle staatlichen Organe und gewährleistet die in dieser Verfassung verbrieften Grundrechte.
Die Verfassung steht über den Gesetzen und Verordnungen des Bundesstaates; Bundesrecht der Vereinigten Staaten geht Landesrecht vor, wo es Anwendung findet.


Legislative
Artikel 1 Abschnitt 1
Alle gesetzgeberische Gewalt liegt beim Landeskongress von San Andreas.


Artikel 1 Abschnitt 2
Der Attorney General und dessen Stellvertreter sind für die Veröffentlichung der Gesetze in Kooperation mit der Regierung zuständig. Gesetze und        Gesetzesänderungen treten mit ihrer offiziellen Veröffentlichung in Kraft.


Artikel 1 Abschnitt 3
(1) Die Verfassung des Bundesstaates San Andreas steht über allen Gesetzen, Verordnungen und Dienstvorschriften des Staates.
(2) Gesetze stehen über Verordnungen und Dienstvorschriften.
(3) Dienstvorschriften dürfen Gesetze und Verordnungen nicht abändern oder außer Kraft setzen. Sie dürfen Vorschriften konkretisieren, jedoch niemals erweitern oder einschränken.




Artikel 1 Abschnitt 4
(1) Soweit Bundesrecht der Vereinigten Staaten Anwendung findet, geht dieses dem Landesrecht vor.
(2) Innerhalb des anwendbaren Landesrechts gilt die Rangordnung gemäß Artikel 1 Abschnitt 3. 


Artikel 1 Abschnitt 5
(1) Die Verfassung und die Gesetze des Bundesstaates San Andreas gelten im gesamten Hoheitsgebiet des Staates, bestehend aus Land‑, Luft‑ und Seegebiet.
(2) Haben Taten außerhalb des Hoheitsgebiets einen besonderen Inlandsbezug (z. B. Angriffe auf staatliche Einrichtungen, Schmuggel mit Bezug zu San Andreas), kann das Landesrecht Anwendung finden.












Exekutive
Artikel 2 Abschnitt 1
(1) Die vollziehende Gewalt liegt beim Gouverneur, den Regierungsbehörden und dem San Andreas Police Department.
(2) Die Exekutive ist für die Durchsetzung der Gesetze, Gefahrenabwehr und öffentliche Sicherheit zuständig.
(3) Die Staatsanwaltschaft ist keine Polizeibehörde und erteilt keine polizeilichen Weisungen. Sie führt Ermittlungen und überwacht die Rechtmäßigkeit polizeilicher Maßnahmen, bleibt jedoch organisatorisch und funktional unabhängig.
(4) Der Gouverneur hat Richtlinienkompetenz gegenüber den Regierungsbehörden und dem San Andreas Police Department, nicht jedoch gegenüber der Staatsanwaltschaft.
(5) Die Staatsanwaltschaft entscheidet unabhängig über Einleitung, Durchführung und Einstellung von Ermittlungsverfahren. Politische Weisungen sind unzulässig.




Judikative
Artikel 3 Abschnitt 1
Die rechtsprechende Gewalt liegt beim Supreme Court und dem Federal Court.
Der Kongress hat durch Verfassungsrecht folgende Gerichte aufgebaut:
1. Supreme Court
2. Federal Court
Entscheidungen des Supreme Courts sind unanfechtbar.


Artikel 3 Abschnitt 2
Die Judikative ist mit der Rechtsprechung betraut und kann Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit oder -widrigkeit hin überprüfen. Es ist Aufgabe des Supreme Court zu entscheiden, ob ein Gesetz für verfassungswidrig oder -konform erklärt wird. Der Supreme Court überprüft als Revisions- und Verfassungsgericht die Einhaltung von Verfahrensrecht, Gesetzesrecht und Verfassungsrecht. Eine Überprüfung der Strafhöhe erfolgt nur, wenn Rechtsfehler vorliegen.


Artikel 3 Abschnitt 3
Jeder Bürger hat das Recht, Gesetze und Verfassung vor dem Supreme Court anzufechten.
Artikel 3 Abschnitt 4  
Die Staatsanwaltschaft vertritt den Staat vor Gericht, führt Ermittlungen und erhebt Anklagen, gehört jedoch nicht zur richterlichen Entscheidungsinstanz.

📚 📄 Verfassungszusatz

2. Verfassungszusatz
Artikel 1
Das Recht auf Meinungs-, Religions-, Kunst- und Pressefreiheit, sexuelle und geschlechtliche Selbstbestimmung ist ein verbrieftes verfassungsrechtliches Grundrecht, das nicht eingeschränkt werden darf. Eine Einschränkung ist nur zulässig, wenn die Äußerung andere Personen gezielt herabwürdigt oder deren Würde verletzt.


Artikel 2
Recht auf Waffenbesitz
(1) Jeder Bürger des Bundesstaates San Andreas hat das Recht, Waffen zu besitzen und zu tragen. Dieses Recht gehört zu den verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechten.
(2) Die Ausgestaltung, Voraussetzungen und Grenzen dieses Rechts werden durch Gesetz geregelt.
(3) Ein Eingriff in dieses Recht, insbesondere der Entzug einer Waffenlizenz oder die Beschlagnahme einer Waffe, ist nur auf Grundlage eines Gesetzes zulässig.
(4) Bei gravierenden Maßnahmen, insbesondere beim dauerhaften Entzug einer Waffenlizenz oder der vollständigen Beschlagnahme einer Waffe, ist ein richterlicher Beschluss erforderlich.
(5) Die gesetzlichen Regelungen müssen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen und verhältnismäßig sein.
(6) Dieses Recht gilt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen des Waffengesetzes.


Artikel 3
Das Recht des Volkes auf Sicherheit der Person und der Wohnung, der Urkunden und des Eigentums, vor willkürlicher Durchsuchung, Verhaftung und Beschlagnahme darf nicht verletzt werden, und Durchsuchungs‑ und Haftbefehle dürfen nur bei Vorliegen eines eidesstattlich bestätigten Rechtsgrundes ausgestellt werden ausgestellt werden und müssen die zu durchsuchende Örtlichkeit und die in Gewahrsam zu nehmenden Personen oder Gegenstände genau bezeichnen.
Ausnahmen ergeben sich aus der Strafprozessordnung, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder bei Maßnahmen, die zur Eigensicherung oder im Rahmen einer rechtmäßigen Festnahme erforderlich sind.


Artikel 4
Niemand darf ohne einen erhärteten Verdacht vor Gericht gestellt werden. Die Judikative gewährleistet ein freies und faires Verfahren. Niemand darf wegen derselben Tat zweimal in Freiheit oder Selbstbestimmung eingeschränkt werden. Kein Angeklagter kann gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen.
Pflichtangaben wie Name, Identität, Führerschein- oder Fahrzeugdaten gelten nicht als Selbstbelastung.












Artikel 5
Jeder, der als Angeklagter vor Gericht steht, hat das Recht auf einen zügigen und öffentlichen Prozess. Nicht‑öffentliche Prozesse sind nur zulässig, wenn der Angeklagte dies beantragt oder wenn eine konkrete Gefährdungslage oder ein Schutzinteresse (z. B. Identitätsschutz) besteht oder zur Wahrung der nationalen Sicherheit eingefordert werden. Jeder, der als Angeklagter vor Gericht steht, hat das Recht, seinen Ankläger gegenüberzustehen. Dieses Recht ist absolut und soll ein faires und freies Verfahren gewährleisten. Die Gründe für eine Anklage müssen dem Angeklagten offenbart werden. Das Recht auf einen zugelassenen Rechtsanwalt ist absolut.


Artikel 6
Die Aufzählung bestimmter Rechte in der Verfassung darf nicht dahingehend ausgelegt werden, dass durch sie anderen dem Volk vorbehaltene Rechte versagt oder eingeschränkt werden.


Artikel 7
Übermäßige Kautionen dürfen nicht gefordert, übermäßige Geldstrafen nicht auferlegt und grausame oder ungewöhnliche Strafen nicht verhängt werden.






Artikel 8
Weder Sklaverei noch eine Zwangsdienstbarkeit darf innerhalb der Vereinigten Staaten oder in irgendeinem Gebiet unter ihrer Gesetzeshoheit angewendet werden. Ausgenommen hinsichtlich der Zwangsdienstbarkeit sind Strafen im Rahmen eines freien und fairen Gerichtsprozesses, welche die Würde des Menschen nicht herabstuft.

📚 🛡 ArbSchG

3.  (ArbSchG) Arbeitsschutzgesetz


Artikel 1 - Arbeitsvertrag
(1) Ein Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich geschlossen werden.
(2) Schriftliche Verträge müssen alle wesentlichen Informationen enthalten (z. B. Aufgabenbereich, Lohn, Arbeitszeit).
(3) Mündliche Verträge sind zulässig, jedoch nur wirksam, wenn ihr Inhalt nachweisbar ist (z. B. durch Zeugen, Chatverläufe oder schriftliche Bestätigung). Ohne Nachweis ist ein Vertrag nicht zustande gekommen.




Artikel 2 - Gehalt und Lohn
(1) Ein Gehalt gilt als angemessen, wenn es in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu        Arbeitsaufwand, Verantwortung und wirtschaftliche Lage des Unternehmens stehen.




Artikel 3 - Kündigungsschutz
(1) Ein Arbeitsverhältnis darf innerhalb der ersten Woche nicht ohne Grund beendet werden.
(2) Eine Kündigung ohne triftigen Grund oder ohne vorherige Abmahnung ist unzulässig.
(3)Eine Kündigung kann mündlich ausgesprochen werden, muss jedoch den Kündigungsgrund enthalten.
(4)Kündigungsfristen:
                – Ordentliche Kündigung: 3 Tage
                – Außerordentliche Kündigung: sofortige Wirkung
(5)Definitionen:
- Ordentliche Kündigung: Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Eine Freistellung unter Fortzahlung des Lohnes ist möglich.
– Außerordentliche Kündigung: Kündigung mit sofortiger Wirkung aufgrund eines schwerwiegenden Grundes unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben.






























Artikel 3.1 - Gründe für eine außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung ist gerechtfertigt bei schwerer Pflichtverletzung, insbesondere bei:
– Straftaten im betrieblichen Zusammenhang
– groben Beleidigungen
– körperlichen Angriffen
– schweren Vertrauensbrüchen
– erheblicher Arbeitsverweigerung
– Annahme von Bestechungen
Ein triftiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholter Unzuverlässigkeit, respektlosem Verhalten, Arbeitsverweigerung oder sonstigem Verhalten, das den Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt.




Artikel 4 - Arbeitsunfähigkeit
Ein Arbeitnehmer muss seine Arbeitsunfähigkeit ab dem ersten Tag dem Arbeitgeber mitteilen




Artikel 5 - Sanktionen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Vertragsverletzungen gegenseitig melden.
Vor einem Gerichtsverfahren ist eine gütliche Einigung anzustreben.




Artikel 5.1 - Legale Sanktionen
Folgende arbeitsrechtliche Maßnahmen sind zulässig:
– mündliche oder schriftliche Ermahnung
– mündliche oder schriftliche Abmahnung
– Versetzung oder Zuweisung anderer Aufgaben
– Suspendierung gemäß Artikel 6


Artikel 6 - Suspendierung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer bei Verletzung der Arbeits- oder Sicherheitsvorschriften suspendieren. Die Suspendierung ist schriftlich auszuführen.
Eine Suspendierung ist eine vorübergehende Maßnahme und stellt keine Kündigung dar.






Artikel 7 - Probezeit
Die Probezeit beträgt 5 aktive Arbeitstage ab Vertragsabschluss.
Eine Verlängerung ist ausgeschlossen; eine Verkürzung ist möglich.




Artikel 8 - Günstigkeitsprinzip
Vertragsbedingungen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind als die gesetzlichen Regelungen, haben Vorrang.




































________________

📚 🩺 Ärztegesetz

4. (ÄG) Ärztegesetz 




Artikel 1 - Arztberuf
Der Arztberuf ist ein freier Beruf und unterliegt den geltenden Gesetzen sowie den medizinischen Fachstandards. Ärztliches Handeln erfolgt eigenverantwortlich und im Interesse der Patientensicherheit.


Artikel 2 - Ärztekammer
(1) Die Ärztekammer wird durch das San Andreas Medical Department geführt.
(2) Sie ist zuständig für Verwaltung, Zulassung, Überprüfung und Qualifikationskontrolle aller medizinischen Berufsgruppen.
(3) Eine ärztliche Tätigkeit ist nur nach erfolgreicher Prüfung durch die Ärztekammer zulässig.


Artikel 3 - Recht auf Notfallbehandlungen
1. Jede Person hat Anspruch auf eine medizinische Notfallbehandlung zum Schutz von Leben und Gesundheit. Dieses Recht darf nicht eingeschränkt werden.
Haus‑ oder Behandlungsverbote gelten im Notfall nicht.
Die Einstufung eines Notfalls erfolgt nach internationalen Leitlinien und dem Triage‑System.
2. Das Recht auf Notfallbehandlung berechtigt Personen nicht dazu, Schutzräume oder Behandlungsbereiche missbräuchlich als Zufluchtsort vor Strafverfolgung zu nutzen. Das medizinische Personal kann die Polizei informieren, wenn eine akute Gefahr vom Patienten ausgeht.






Artikel 4 - Pflicht auf Notfallbehandlungen
(1) Mitarbeiter des San Andreas Medical Department sind verpflichtet, jeden Notfall unverzüglich zu behandeln.
(2) Notfälle haben stets oberste Priorität.
(3) Verstöße werden disziplinarisch geahndet.
(4) Wiederholte Verstöße können disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Entlassung nach sich ziehen. Geld- oder Haftstrafen kommen nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen in Betracht.
(5) Die Einstufung eines Notfalls erfolgt nach internationalen Leitlinien und dem Triage‑System.












Artikel 5 - Recht auf Ablehnung der Behandlung
Ein Patient hat das Recht, jede medizinische Behandlung zu verweigern, sofern dadurch keine akute Gefahr für sein Leben oder das Leben Dritter entsteht.




Artikel 6 - Selbstbestimmung des Patienten
(1) Patienten haben das Recht, über ihre medizinische Behandlung selbst zu bestimmen.
(2) Ärztliches Personal hat diesem Wunsch zu entsprechen, sofern die gewünschte Maßnahme medizinisch vertretbar ist und keine Gefährdung darstellt.




Artikel 7.1 - Schweigepflicht (Medical Department)
(1) Angehörige des Medical Department und des Fire Department unterliegen der Schweigepflicht, sofern sie medizinische Informationen erhalten.
(2) Die Schweigepflicht umfasst alle personenbezogenen Gesundheitsdaten.
(3) Ausnahmen bestehen nur bei:
– ausdrücklicher Einwilligung des Patienten,
– richterlichem Beschluss,
– akuter Gefahr für Leben oder Unversehrtheit,
– gesetzliche Meldepflicht.
(4) Jede Offenlegung ist zu dokumentieren und zu begründen.
(5) Eine Herausgabe medizinischer Informationen an Sicherheitsbehörden ist zulässig, wenn der Patient eine akute Gefahr für das Leben anderer darstellt oder unmittelbar vor oder nach einem schweren Verbrechen behandelt wird.




Artikel 7.2 – Schweigepflicht beim Fire Department
Beim Fire Department gilt die Schweigepflicht ausschließlich bei Tätigkeiten mit medizinischem Bezug, insbesondere bei Erste-Hilfe-Maßnahmen, Notfallversorgung und Stabilisierung.




Artikel 8 - Entbindung von der Schweigepflicht
Die Schweigepflicht kann aufgehoben werden durch:
– den Patienten,
– einen bevollmächtigten Vertreter,
– richterlichen Beschluss, soweit erforderlich.
















Artikel 9 - Freie Arztwahl
Es besteht freie Arztwahl. Niemand kann verpflichtet werden, sich von einem bestimmten Arzt behandeln zu lassen. Ausnahmen können durch ein Gericht angeordnet werden.




Artikel 10 - Krankschreibung
Eine Krankschreibung darf nur durch einen Arzt ausgestellt werden und muss die für den Patienten notwendigen medizinischen Informationen enthalten.




Artikel 10.1 - Krankschreibung für den Arbeitgeber
(1) Ein Attest für den Arbeitgeber darf nur folgende Informationen enthalten:
– Stammdaten des Patienten
– voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit
(2) Eine Krankschreibung für den Arbeitgeber kann auch mündlich erfolgen.




Artikel 11 - Feststellung des Todes
1. Nur ein Arzt darf den Tod einer Person feststellen und muss hierfür einen Totenschein ausstellen.
2. Eine Kopie ist dem Department of Justice und dem San Andreas Police Department auszuhändigen.
3. Eine Übermittlung an Polizeibehörden erfolgt nur, wenn ein strafrechtlich relevanter Verdacht besteht oder eine gesetzliche Meldepflicht vorliegt.




Artikel 12 - Entlassung aus der Behandlung
Ein Patient kann sich jederzeit gegen ärztlichen Rat selbst aus der Behandlung entlassen.
Für daraus entstehende Folgeschäden übernimmt das Medical Department keine Verantwortung.




Artikel 13 - Erste-Hilfe-Bescheinigungen
Das Medical Department ist befugt, Erste‑Hilfe‑Kurse durchzuführen und entsprechende Bescheinigungen auszustellen.












Artikel 14 - Patientenakte
Für jeden Patienten ist eine Akte zu führen, die mindestens folgende Angaben enthält:
– vollständiger Name
– Kontaktdaten
– Geburtsdatum
– Geschlecht
– Größe
– Blutgruppe
– Allergien
– Vorerkrankungen
– Notfallkontakt
– dokumentierte Behandlungen




Artikel 15 - Meldepflicht von Schusswunden
1. Stellt medizinisches Personal eine Verletzung fest, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine Straftat, insbesondere eine Schussverletzung, hindeutet, ist unverzüglich das Police Department oder die Staatsanwaltschaft zu informieren.
2. Die Meldung darf nur erforderliche Mindestinformationen enthalten.
3. Weitergehende medizinische Daten dürfen nur mit Einwilligung oder richterlicher Anordnung herausgegeben werden.
4. Krankenakten dürfen nicht vollständig herausgegeben werden. Herauszugeben sind ausschließlich die für die Strafverfolgung relevanten minimal erforderlichen Informationen.




Artikel 16 - Ausnahmen vom Betäubungsmittelgesetz
Medizinisches Personal ist im dienstlichen Rahmen von den Besitz- und Verabreichung Regelungen des Betäubungsmittelgesetzes ausgenommen.




Artikel 17 - Befugnis zur Erstellung medizinischer Gutachten
(1) Mitarbeiter des Medical Department dürfen auf Wunsch eines Patienten oder auf richterliche Anordnung medizinische Gutachten erstellen.
(2) Entsprechend qualifiziertes Personal ist zudem berechtigt, psychologische Gutachten zu erstellen.

📚 📖 BGB

5. (BGB) Bürgerliches Gesetzbuch 






Artikel 1 - Natürliche Personen
(1) Jede menschliche Person gilt als natürliche Person.
(2) Jede natürliche Person besitzt unveräußerliche Grundrechte, die durch Verfassung und Gesetz geschützt sind.
(3) Niemandem dürfen die Bürgerrechte entzogen werden.


Artikel 2 - Juristische Personen
1. Ein Unternehmen gilt als juristische Person und wird durch mindestens eine natürliche Person vertreten.
2. Vertretungsberechtigt sind nur Personen, die vom Unternehmen benannt wurden und deren Identität nachweisbar ist
3. Die Gründung eines Unternehmens erfordert eine eindeutige Registrierung beim State of San Andreas.


Artikel 3 - Zivilprozess
1. Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, ihre Ansprüche im Rahmen eines Zivilprozesses gerichtlich geltend zu machen.
2. Für den Ablauf des Zivilprozesses gelten ergänzend die Regelungen der Strafprozessordnung ab Artikel 81 ff.


Artikel 4 - Zivilrechtlicher außergerichtlicher Vergleich
Ein außergerichtlicher Vergleich kann einen zivilrechtlichen Streit vollständig beenden.


Artikel 5 - Namensänderung
1. Namensänderungen können beim State of San Andreas beantragt werden.
2. Eine Namensänderung kann abgelehnt werden, wenn sie der Täuschung, Irreführung oder Verschleierung strafrechtlich relevanter Umstände dient.


Artikel 6 - Bewegungsfreiheit
(1) Jede natürliche Person hat das Recht, sich frei im öffentlichen Raum zu bewegen.
(2) Einschränkungen sind nur zulässig:
– in geschlossenen oder gesicherten Bereichen,
– oder durch rechtmäßige hoheitliche Maßnahmen.










Artikel 7 - Vertragsfreiheit
1. Im gesamten Bundesstaat besteht Vertragsfreiheit.
2. Niemand kann zum Abschluss eines Vertrages gezwungen werden, außer durch richterliche Anordnung.


Artikel 8 - Vertragsabschluss
1. Ein Vertrag gilt als geschlossen, sobald zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen.
2. Verträge sind nur wirksam, wenn beide Parteien geschäftsfähig sind.




Artikel 9 - Klein- und Großdemonstrationen
1. Jede Person hat das Recht, eine friedliche Demonstration abzuhalten.
2. Demonstrationen mit bis zu 5 Personen sind nicht anmeldepflichtig.
3. Demonstrationen mit mehr als 5 Personen müssen bei den Exekutivbehörden angemeldet werden.
4. Die Polizei darf Demonstrationen begleiten und bei konkreter Gefährdungslage Beschränkungen anordnen.




Artikel 10 - Heirat und eingetragene Lebenspartnerschaft
1. Jede natürliche Person ab 21 Jahren darf eine Ehe eingehen.
2. Eine Ehe wird rechtskräftig durch eine von einem Richter unterzeichnete Heiratsurkunde.
3. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind einer Ehe rechtlich gleichgestellt.
4. Scheinehen oder Ehen zu Täuschungs Zwecken sind unzulässig.
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📚 👮 BDG

6. (BDG) Beamtendienstgesetz 






Artikel 1 - Gültigkeitsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Personen, die bei einer der in Artikel 2 genannten Behörden des Staates San Andreas beschäftigt sind.




Artikel 2 - Struktur
Folgende Behörden bilden den öffentlichen Dienst des Staates San Andreas:
– Office of Judiciary (Judikative)
– Office of State Attorney (unabhängige Strafverfolgungsbehörde)
– San Andreas Police Department (Exekutive)
– San Andreas Medical Department (Gesundheitsbehörde)
– San Andreas Fire Department (Gefahrenabwehrbehörde)




Artikel 2.1 - Aufgaben des Office of State Attorney
Das Office of State Attorney übernimmt folgende Aufgaben:
– Anklageerhebung und Anklageentscheidungen
– Leitung von Strafverfahren
– Plea Bargaining
– Verfahrensführung und Beweismanagement
– Koordination mit Ermittlungsbehörden
– strafrechtliche Beratung und Auswertung
– Überwachung rechtmäßiger Beweisführung 
– Übernahme oder Leitung komplexer oder schwerer Ermittlungsverfahren






Artikel 2.2 - Aufgaben des San Andreas Police Department
Das San Andreas Police Department übernimmt folgende Aufgaben:
– Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
– Gefahrenabwehr
– Ermittlungsarbeit
– Festnahme Befugnis
– Durchführung von Durchsuchungs‑ und Haftbefehlen
– Beweissicherung 
– Durchsetzung gerichtlicher und staatsanwaltlicher Anordnungen










Artikel 3 - Annahme von Bestechungen
Beamte dürfen Beweise nicht zurückhalten oder deren Existenz verschweigen.
Die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen erfolgt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Bei leichten Verstößen sind zunächst dienstrechtliche Maßnahmen anzuwenden.




Artikel 4 - Unterschlagung von Beweisen
Ein Beamter im Staat darf keine Beweise unterschlagen, in dem er die Existenz jener Beweise vorenthält. Die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen erfolgt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Bei leichten Verstößen sind zunächst dienstrechtliche Maßnahmen anzuwenden.




Artikel 5 - Fälschung von Beweismitteln
Das Manipulieren oder Fälschen von Beweismitteln ist verboten.
Die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen erfolgt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Bei leichten Verstößen sind zunächst dienstrechtliche Maßnahmen anzuwenden.




Artikel 6 - Missbrauch des Beamtenstatus
Beamte dürfen ihre Amtsgewalt nicht missbrauchen oder damit drohen, um Personen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen.
Die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen erfolgt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Bei leichten Verstößen sind zunächst dienstrechtliche Maßnahmen anzuwenden.




Artikel 7 - Weitergabe staatlicher Ausrüstung
Beamte dürfen staatliche Ausrüstung nicht an unbefugte Personen weitergeben.
Verbrauchsgüter wie Verbandsmaterial oder Lebensmittel sind davon ausgenommen.
Die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen erfolgt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Bei leichten Verstößen sind zunächst dienstrechtliche Maßnahmen anzuwenden.














Artikel 8 - Weitergabe vertraulicher Informationen
Beamte dürfen vertrauliche Informationen nicht an Unbefugte weitergeben.
Die Behördenleitung entscheidet über die Vertraulichkeit.
Eine Aufhebung ist nur per richterlichem Beschluss möglich.
Die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen erfolgt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Bei leichten Verstößen sind zunächst dienstrechtliche Maßnahmen anzuwenden.






Artikel 9 - Zweckentfremdung staatlich gestellter Ausrüstung
Staatliche Ausrüstung darf nur bestimmungsgemäß verwendet werden.
Die Verhängung von Geld- oder Haftstrafen erfolgt nur bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen. Bei leichten Verstößen sind zunächst dienstrechtliche Maßnahmen anzuwenden.




Artikel 10 - Lizenzen im Staatsdienst
(1) Beamte besitzen dienstbedingt alle gängigen Fahrerlaubnisse für Straßen‑, Luft‑ und Wasserfahrzeuge.
(2) Beamte des SAPD, des Office of State Attorney und der Fire Prevention Unit besitzen dienstlich einen Waffenschein der Klassen A und B.
(3) Nach entsprechender Ausbildung dürfen SAPD‑Beamte Waffen der Klasse C führen.
(4) Die dienstlich erteilten Lizenzen ersetzen keine privaten Lizenzen. Die Nutzung der Lizenzen ist ausschließlich im dienstlichen Rahmen gestattet.






Artikel 11 - Auskunftspflicht
Beamte müssen ihre Behördenzugehörigkeit und Dienstnummer auf Verlangen angeben.
Ausgenommen sind verdeckte Ermittler.
Verstöße werden disziplinarisch geahndet; Wiederholungen führen zu Geld‑ oder Haftstrafe sowie zur Entlassung.


















Artikel 12 - Befugnisse außerhalb des Dienstes
Beamte dürfen ihre Befugnisse außerhalb des Dienstes ausschließlich zur Abwehr einer akuten Gefahr für Leben oder Gesundheit anwenden. Aktive Ermittlungen, Durchsuchungen oder Festnahmen dürfen off-duty nicht durchgeführt werden.




Artikel 13 - Weisungsbefugnis und Gebundenheit an Unfallstellen
Beamte sind an Unfallstellen gegenüber Zivilpersonen weisungsbefugt.




Artikel 14 - Aktenpflicht
Beamte müssen dienstliche Vorgänge in der für ihre Behörde vorgesehenen Aktenform dokumentieren. Jede Behörde definiert die dafür zulässigen Aktenarten in ihren Dienstvorschriften.




Artikel 15 - Dienstvorschriften
Beamte unterstehen der Dienstvorschrift ihrer jeweiligen Behörde.
Dienstvorschriften dürfen Gesetze ergänzen, aber nicht außer Kraft setzen.




Artikel 16 - Geheimhaltungspflicht
Beamte müssen vertrauliche Informationen vor unbefugtem Zugriff schützen.
Verstöße werden disziplinarisch geahndet; Wiederholungen führen zu Geld‑ oder Haftstrafe sowie zur Entlassung.




Artikel 17 - Neutralitätspflicht
Beamte müssen absolute Neutralität wahren und dürfen nicht durch persönliche Ansichten oder Weltanschauungen beeinflusst handeln.
Verstöße werden disziplinarisch geahndet; Wiederholungen führen zu Geld‑ oder Haftstrafe sowie zur Entlassung.


















Artikel 18 - Vereidigung im Dienst
Vor Dienstantritt müssen Beamte vereidigt werden.
Die Vereidigungsformel lautet:
„Ich [Name] schwöre feierlich, dass ich die Verfassung und Gesetze des Bundesstaates San Andreas getreu und nach bestem Wissen einhalten und verteidigen werde.“
Religiöse Zusätze "[...] so wahr mir Gott helfe." sind optional. 
Fire Department und Medical Department dürfen sinngemäß angepasste Formeln verwenden.






Artikel 19 - Sondergenehmigungen
Sondergenehmigungen werden ausschließlich vom Department of Justice ausgestellt und müssen schriftlich dokumentiert werden.


Artikel 20 - Mitnahme von Dienstmitteln
Ein Beamter kann, sofern durch die Department-Leitung nichts anderes geregelt ist, sein Dienstfahrzeug und Medizinische Ausrüstung auch mit nach Hause nehmen.




Artikel 21 – Aussagepflicht
Beamte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben wahrheitsgemäß auszusagen, sofern sie sich dadurch nicht selbst belasten würden.
Das verfassungsrechtliche Aussageverweigerungsrecht bleibt unberührt.
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Artikel 22 - Verwendung des (dynBIS
Das dynamische Bevölkerungsinformationssystem (dynBIS) darf ausschließlich zur Warnung der Bevölkerung vor Gefahren genutzt werden.
Verstöße werden disziplinarisch geahndet; Wiederholungen führen zu Geld‑ oder Haftstrafe sowie zur Entlassung.




Artikel 23 - Gutachten für das Gericht
Beamte müssen auf richterliche Anordnung Gutachten im Rahmen ihrer Fachkompetenz erstellen.
















Artikel 24 - Gutachten für andere Behörden
Beamte müssen auf Anfrage anderer Behörden fachliche Einschätzungen und Gutachten erstellen, sofern keine Schweigepflichten entgegenstehen.




Artikel 25 - Führungszeugnis
Das San Andreas Police Department ist berechtigt, polizeiliche Führungszeugnisse auszustellen.
Waffendelikte verlieren einen Monat nach Verbüßung der Strafe ihre Relevanz für den Erwerb eines Waffenscheins.






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📚 🐶 DHV

7. (DHV) Diensthundeverordnung 




Artikel 1 - Einsatzmöglichkeiten
1. Behörden des Staates San Andreas dürfen Diensthunde einsetzen, um ihre Aufgaben in den Bereichen Gefahrenabwehr, Ermittlungsarbeit und öffentlicher Sicherheit zu unterstützen.
2. Diensthunde dürfen nicht als Zwangsmittel eingesetzt werden, außer zur Abwehr einer akuten Gefahr für Leib oder Leben.
3. Der Einsatz eines Diensthundes zur Einschüchterung, Bedrohung oder ohne nachvollziehbaren Grund ist unzulässig.
4. Ein Diensthund darf nur eingesetzt werden, wenn ein dienstlicher Anlass besteht und eine verhältnismäßige Anwendung gegeben ist.




Artikel 2 - Tauglichkeitsprüfung
Die jeweilige Behörde trägt die Verantwortung dafür, dass ein Diensthund alle körperlichen, verhaltensbezogenen und einsatzrelevanten Anforderungen erfüllt.


Artikel 3 - Hundeführer
1. Der Hundeführer eines Diensthundes muss in derselben Behörde beschäftigt sein.
2. Er ist verantwortlich für das Wohlergehen, die artgerechte Haltung, die Ausbildung und den sicheren Einsatz des Diensthundes.
3. Ein Hundeführer darf jeweils nur einen Diensthund aktiv führen.
4. Diensthunde dürfen ausschließlich durch ihren ausgebildeten Hundeführer eingesetzt werden. Eine Weitergabe an andere Beamte ist unzulässig.






Artikel 4 - Ausbildungrahmen für Diensthunde
1. Jede Behörde, die Diensthunde führt, muss einen verbindlichen Ausbildungsrahmen bereitstellen, der sicherstellt, dass Diensthund und Hundeführer für ihre Einsätze ausreichend qualifiziert sind.
2. Ein Diensthund darf erst nach dokumentierter Ausbildung und offizieller Einsatzfreigabe durch die zuständige Hundestaffel eingesetzt werden.






















Artikel 5 - Transport von Hunden
1. Diensthunde dürfen nur in behördlich geeigneten, gesicherten Transport Bereichen befördert werden, die ihre Sicherheit und die der Einsatzkräfte gewährleisten.
2. Diensthunde müssen während des Transports gesichert sein und dürfen nicht frei im Fahrzeugraum laufen.
3. Der Transport in privaten Fahrzeugen ist nur mit Genehmigung der Behördenleitung zulässig.






Artikel 6 - Beweislast durch den Diensthund
1. Ein Diensthund darf zur Feststellung von Verdachtsmomenten eingesetzt werden.
2. Ein Hinweis des Diensthundes allein reicht nicht für eine Anklage oder Verurteilung aus.
3. Der Hundeführer muss den Hinweis überprüfen lassen und bestätigen oder entkräften.
4. Die Überprüfung kann an andere Beamte delegiert werden.
5. Der Hinweis eines Diensthundes begründet keinen eigenständigen Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung. Ein Hinweis darf ausschließlich als Verdachtsmoment gewertet werden und erfordert weitere Beweise.










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📚 🌿 BtMG

8. (BtMG) Betäubungsmittelgesetz 




Artikel 1 - Konsum von Betäubungsmitteln
1. Der Konsum von Betäubungsmitteln in der Öffentlichkeit ist nur zulässig, wenn:
– ein gültiges medizinisches Attest vorliegt, oder
– der Konsum im Umkreis von 50 Metern um eine lizenzierte Verkaufsstelle erfolgt.
2. Ein Verstoß wird mit einem Bußgeld geahndet.
3. Der Konsum von Betäubungsmitteln in Fahrzeugen, staatlichen Gebäuden oder während einer polizeilichen Maßnahme ist grundsätzlich verboten.




Artikel 2 – Besitz von Betäubungsmitteln
1.  Der Besitz von Betäubungsmitteln ist illegal. 
2. Der Besitz geringer Mengen stellt ein Verfahrenshindernis dar: 
        – die Betäubungsmittel werden eingezogen, 
        – es erfolgt keine strafrechtliche Sanktion. 
3. Geringe Mengen im Sinne dieses Gesetzes sind: 
– Cannabis bis 10 g, 
– maximal 3 Tabletten allgemein als „Pillen“ klassifizierter Substanzen. 
Andere Betäubungsmittel fallen nicht unter die geringe Menge.
(4) Besitz oberhalb der geringen Menge ist eine Straftat. 
(5) Besitz im Zusammenhang mit anderen Straftaten ist immer eine Straftat. 
(6) Bei Minderjährigen erfolgt immer eine Strafanzeige.






Artikel 3 - Drogenhandel
Wer Betäubungsmittel gegen Geld oder andere Gegenleistungen abgibt oder anbietet, begeht Drogenhandel.
Der Verstoß wird mit Geld‑ und Haftstrafe geahndet.
Alle Betäubungsmittel werden eingezogen.


















Artikel 3.1 - Schutz von Kinder- und Jugendlichen
(1) Der Verkauf von Betäubungsmitteln an Minderjährige ist verboten.
(2) Eine Ausnahme besteht nur, wenn:
– ein medizinisches Attest vorliegt und
– ein Erziehungsberechtigter anwesend ist.
In diesem Fall wird das Betäubungsmittel ausschließlich dem Erziehungsberechtigten ausgehändigt.
(3) Verkaufsstellen dürfen nicht in einem Umkreis von 500 Metern um Orte betrieben werden, an denen sich regelmäßig Kinder und Jugendliche aufhalten.






Artikel 3.2 - Verkauf von Cannabis
1. Der Verkauf von Cannabis ist ausschließlich in staatlich genehmigten Verkaufsstellen („Coffee Shops“) erlaubt.
2. Betreiber benötigen eine Genehmigung des State of San Andreas.
3. Der Verkauf außerhalb dieser Verkaufsstellen ist strafbar.




Artikel 3.3 - Medizinische Verabreichung
Medizinisches Personal darf im Rahmen von Behandlungen Betäubungsmittel verabreichen oder Patienten mittels Attest für wenige Tage eine begrenzte Menge mitgeben.




Artikel 4 - Herstellung von Betäubungsmitteln
1. Für die Herstellung von Betäubungsmitteln ist eine Lizenz des Department of Justice erforderlich.
2. Voraussetzungen:
– psychologisches Gutachten
– Führungszeugnis ohne Einträge der letzten 90 Tage
3. Bis zu zwei Pflanzen gelten als geringfügige Menge und bleiben straffrei, sofern keine Weitergabe erfolgt und sie sich auf dem eigenen Grundstück befinden.
4. Für synthetische Substanzen wie Crystal Meth oder LSD kann keine Lizenz erteilt werden. 
5. Die Regel „bis zu zwei Pflanzen straffrei“ gilt ausschließlich für Cannabispflanzen.
Ein Verstoß wird mit Geld‑ und Haftstrafe geahndet.




















Artikel 5 - Ärzte
1. Ein medizinisches Attest darf nur für folgende Substanzen ausgestellt werden:
– Cannabis
– Opiate in medizinischer Dosierung
– Benzodiazepine
2. Atteste dürfen keine synthetischen Drogen umfassen.
3. Höchstmenge pro Attest: 15 Mengeneinheiten.
4. Eine Mengeneinheit entspricht:
– 15 g Cannabis
– 1 Tablette
– 15 ml flüssiger Medikation






Artikel 6 - Betäubungsmittel
1. Als Betäubungsmittel gelten insbesondere:
        – Cannabisprodukte (z. B. Gras, Haschisch)
        – Kokain
        – Heroin
        – Methamphetamin (Crystal Meth)
        – MDMA (Ecstasy)
        – LSD, Psilocybin (Halluzinogene)
        – Opiate und opioidhaltige Medikamente ohne Rezept
        – GHB, Ketamin, Meskalin sowie vergleichbare Substanzen
   2. Die Einordnung einer Substanz als Betäubungsmittel erfolgt anhand der Liste des BtMG oder nach nachvollziehbarer Feststellung der Polizei oder Staatsanwaltschaft.
   3. Die Liste kann durch Verordnung des Department of Justice erweitert werden.




Artikel 7 - Ein- und Ausfuhr
(1) Die Ein‑ und Ausfuhr von Betäubungsmitteln über Luft‑ oder Wasserwege ist verboten.
(2) Verstöße werden mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Haftstrafe geahndet.
(3) Besonders schwere Fälle liegen vor, wenn Betäubungsmittel versteckt in Containern, Fahrzeugen oder am Körper transportiert werden.

📚 ⚖️ GVG

9. (GVG) Gerichtsverfassungsgesetz 


Artikel 1 - Gerichtsebenen
   1. Der Bundesstaat San Andreas verfügt über zwei Gerichtsebenen:
        – Federal Court (erstinstanzliches Gericht für Straf- und Zivilsachen)
        – Supreme Court (Verfassungsgericht und Revisionsinstanz)
   2. Entscheidungen des Supreme Court sind endgültig und unanfechtbar.
   3. Der Instanzenzug richtet sich nach der Strafprozessordnung.
   4. Der Federal Court entscheidet über Straf-, Zivil- und Verwaltungssachen in erster Instanz.
   5. Der Supreme Court prüft ausschließlich Rechtsfehler, Verfahrensfragen und Verfassungsfragen. Eine Neubewertung von Beweisen findet nur bei groben Fehlern statt.




Artikel 2 - Unantastbarkeit
Die in Artikel 1 genannten Gerichte genießen verfassungsrechtliche Unantastbarkeit und können nicht abgeschafft oder in ihrer Existenz beeinträchtigt werden.




Artikel 3 - Vorladungen
      1. Vorladungen der Gerichte sind verbindlich.
      2. Sie können nicht durch Rechtsmittel angefochten werden und müssen befolgt werden.
      3. Das unentschuldigte Fernbleiben von einem Gerichtstermin kann zur Verhängung von Ordnungsmitteln oder zu einer richterlich angeordneten Vorführung führen.




Artikel 4 - Beschluss
      1. Gegen Beschlüsse des Federal Court können Rechtsmittel eingelegt werden.
      2. Gegen Beschlüsse des Supreme Court bestehen keine Rechtsmittel.
      3. Ein Beschluss ist eine gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.
Er kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden und ist, sofern nicht anders angegeben, sofort vollstreckbar.






























Artikel 5 - Vollstreckungstitel
      1. Ein Haftbefehl berechtigt Vollstreckungsbeamte, eine Person bei Sichtung festzunehmen.
      2. Ein Durchsuchungsbefehl berechtigt Vollstreckungsbeamte, Personen, Gegenstände oder Räumlichkeiten zu durchsuchen.
      3. Ein Haft- oder Durchsuchungsbefehl ist nur gültig, wenn er vom Richter ordnungsgemäß unterzeichnet wurde und keine abweichenden Auflagen enthält.
      4. Beamte des SAPD müssen den Inhalt des Befehls zur Kenntnis nehmen und dürfen Maßnahmen nur im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen durchführen.








Artikel 6 - Urteil
      1. Ein Urteil ist die abschließende Entscheidung eines Gerichts und fasst den Verlauf des Verfahrens sowie die Entscheidungsgründe zusammen.
      2. Gegen Urteile des Federal Court können Rechtsmittel bis zum Supreme Court eingelegt werden.
      3. Urteile sind grundsätzlich öffentlich, außer wenn der Schutz der Beteiligten oder die nationale Sicherheit eine nichtöffentliche Verhandlung erfordert.




Artikel 7 - Beweise
Beweise umfassen alle Informationen oder Gegenstände, die geeignet sind, eine relevante Tatsache zu bestätigen oder zu widerlegen. Dazu gehören insbesondere Zeugenaussagen, Dokumente, audiovisuelle Aufnahmen und materielle Gegenstände.




Artikel 8 - Beweislast
      1. Jede Partei muss ihre Behauptungen durch geeignete Beweise stützen.
      2. Im Regelfall gilt der Grundsatz des „Überwiegens der Beweise“.
      3. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.




Artikel 9 - Anhörung
Eine Anhörung ist die gerichtliche Behandlung einer konkreten Rechtsfrage innerhalb eines laufenden Verfahrens.
















Artikel 10 - Hörensagen
      1. Hörensagen ist eine Aussage, die nicht unmittelbar vom ursprünglichen Zeugen in der Verhandlung gemacht wurde.
      2. Hörensagen ist nur verwertbar, wenn es durch andere zulässige Beweismittel bestätigt wird.
      3. Hörensagen darf nicht als alleinige Grundlage für eine Verurteilung dienen.




Artikel 11 - Recht
Der Begriff „Recht“ umfasst Verfassungsrecht, Gesetzesrecht und verbindliche Gerichtsentscheidungen.




Artikel 12 - Eigentum
Der Begriff „Eigentum“ umfasst sowohl Immobilien als auch bewegliches persönliches Eigentum.




Artikel 13 - Öffentlicher Angestellter
Ein öffentlicher Angestellter ist jede Person, die als Beamter, Angestellter oder Beauftragter für eine staatliche oder öffentliche Einrichtung tätig ist.




Artikel 14 - Öffentliche Einrichtung
Öffentliche Einrichtungen sind alle staatlichen oder kommunalen Behörden, Körperschaften und Organisationen – unabhängig davon, ob sie innerstaatlich oder ausländisch sind.




Artikel 15 - Einschlägige Beweise
Einschlägige Beweise sind alle Beweismittel, die für die Klärung einer entscheidungsrelevanten Tatsache von Bedeutung sind. Dazu zählen auch Beweise, die die Glaubwürdigkeit eines Zeugen betreffen.




Artikel 16 - Äußerung
Eine Äußerung ist jede mündliche, schriftliche oder bewusst non‑verbale Mitteilung.














Artikel 17 - Solicitor General
Der Solicitor General wird vom Senat benannt und übernimmt anwaltliche Aufgaben für den Senat.
Er kann Gesetzgebungsverfahren anstoßen, besitzt jedoch kein Stimmrecht.










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📚 🏢 HGB

10. (HGB) Handelsgesetzbuch 




Artikel 1 - Gründung eines Unternehmens
      1. Ein Unternehmen muss offiziell beim State of San Andreas angemeldet und registriert werden, bevor es wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen darf.
      2. Die Registrierung eines Unternehmens erfolgt beim Department of Justice.
      3. Unternehmen ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit oder solche, die der Täuschung dienen, können durch das Department of Justice gelöscht werden.
      4. Das Department of Justice kann Identität und Geschäftsfähigkeit des Unternehmensgründers prüfen.




Artikel 2 - Anstellung von Mitarbeitern
      1. Mitarbeiter dürfen nur eingestellt werden, wenn das Unternehmen ordnungsgemäß angemeldet und aktiv geführt wird.
      2. Unternehmen sind verpflichtet, angestellte Personen korrekt zu registrieren und die Beschäftigungsverhältnisse wahrheitsgemäß zu führen.
      3. Scheinbeschäftigungen, Täuschungen oder missbräuchliche Arbeitsverträge sind unzulässig.




Artikel 3 - Bezahlung von Mitarbeitern
      1. Mitarbeiter müssen angemessen und entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Staates entlohnt werden.
      2. Eine Vergütung gilt als angemessen, wenn sie in einem nachvollziehbaren Verhältnis zu Tätigkeit, Verantwortung und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens steht.




Artikel 4 - Rechnungspflicht
      1. Unternehmer sind verpflichtet, ihren Kunden auf Wunsch eine Rechnung auszustellen.
      2. Eine Rechnung muss mindestens enthalten:
– Art der Leistung oder Ware,
– Preis.
      3. Elektronische Rechnungen (z. B. E-Mail, digitale Notizen) sind zulässig.
      4. Mündliche Rechnungen sind unzulässig.


















Artikel 5 - Meldung von Mitarbeitern
      1. Unternehmen sind verpflichtet, auf richterliche Anordnung offenzulegen, ob eine bestimmte Person angestellt ist und welche Position sie innehat.
      2. Herauszugeben sind ausschließlich folgende Informationen:
– Name der Person,
– Position im Unternehmen.
      3. Lohnangaben, Gesundheitsdaten oder Vertragsdetails dürfen nicht herausgegeben werden.
      4. Die Herausgabe darf ausschließlich der Strafverfolgung dienen.














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📚 🚨 NG

11. (NG) Notstandsgesetz 


Artikel 1 - Gesetzliche Vorgaben
Dieses Gesetz regelt Maßnahmen zur Bewältigung außergewöhnlicher Gefahrenlagen, in denen die öffentliche Sicherheit, die Funktionsfähigkeit des Staates oder das Leben der Bevölkerung bedroht sind.




Artikel 2 - Arten des Notstands
      1. Ziviler Notstand:
        – akute Gefahr für Leben oder Gesundheit
        – massive Störungen der öffentlichen Sicherheit
        – schwerwiegende Unfälle oder Großschadenslagen
      2. Strafrechtlicher Notstand:
        – laufende bewaffnete Ereignisse
        – Terror‑ oder Großstraftaten
        – Gefährdung kritischer Infrastruktur
      3. Verfassungsrechtlicher Notstand:
        – Naturkatastrophen
        – großflächige Feuer oder Umweltgefahren
        – Aufruhr, Massenkrawalle
        – Angriffe auf staatliche Einrichtungen oder Versorgungssysteme
      4. Ein Notstand darf nicht ausgerufen werden, wenn die Situation durch reguläre polizeiliche oder administrative Maßnahmen bewältigt werden kann.
      5. Eine Gefahrenlage rechtfertigt keinen Notstand, wenn sie örtlich begrenzt, kurzfristig beherrschbar oder rein taktischer Natur ist.


Artikel 3 - Bestimmung eines Notstandes
         1. Ein Notstand kann nur auf Antrag folgender Behörden eingeleitet werden:
– San Andreas Police Department,
– Office of State Attorney,
– Fire Department,
– Medical Department.
         2. Die Feststellung erfolgt durch eine der in Artikel 4 genannten Personen.
         3. Sind keine dieser Personen erreichbar, kann ein Krisenstab aus allen verfügbaren Behörden gebildet werden.
         4. Der Krisenstab entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ausrufung eines Notstandes. Bei Stimmgleichheit entscheidet der ranghöchste anwesende Behördenvertreter.










Artikel 4 - Verkündung des Notstandes
         1. Ein Notstand darf nur ausgerufen werden durch:
– Attorney General
– Deputy Attorney General
– Chief Justice
– Chief Prosecutor
         2. Ist keine dieser Personen verfügbar, kann der Krisenstab den Notstand verkünden.
         3. Die Bevölkerung wird über das dynBIS und — sofern möglich — durch die Pressestelle des DOJ informiert.
         4. Die Ausrufung eines Notstandes muss dokumentiert werden und hat den räumlichen Geltungsbereich (z. B. einzelne Stadtteile oder den gesamten Staat) eindeutig zu benennen




Artikel 4.1 - Aufhebung des Notstandes
Ein Notstand kann nur durch einen erneut einberufenen Krisenstab aller verfügbaren Behörden einstimmig aufgehoben werden.
Die Aufhebung erfolgt öffentlich und über dieselben Kanäle wie die Verkündung.






Artikel 5 - Notstandsvollmachten
            1. Während eines Notstandes erhalten die Exekutivbehörden erweiterte Befugnisse, um Gefahren abzuwehren und die Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen sicherzustellen.
            2. Notstandsvollmachten berechtigen nicht zum Betreten privater Wohnungen ohne richterliche Anordnung, sofern keine akute Lebensgefahr besteht.
            3. Maßnahmen müssen stets verhältnismäßig bleiben und dürfen nur solange eingesetzt werden, wie die Gefahr dies zwingend erfordert.




Artikel 6 - Sperrzone
            1. Während eines Notstandes können gefährliche Bereiche zu Sperrzonen erklärt werden.
            2. Zivilpersonen dürfen Sperrzonen nicht betreten.
            3. Personen, die sich weigern, eine Sperrzone zu verlassen, können entfernt und strafrechtlich verfolgt werden.
            4. Gewalt darf nur angewendet werden, wenn eine akute Gefahr besteht.
            5. Die Einrichtung einer Sperrzone ist zu dokumentieren und sichtbar zu kennzeichnen, sofern dies die Sicherheit nicht gefährdet.












Artikel 7 - Waffenregelung während des Notstandes
Während eines Notstandes ist das Führen von Waffen ausschließlich der Exekutive gestattet.
Unbefugte Personen mit Waffen gelten als Gefahrenquelle und können entwaffnet werden.






Artikel 8 - Erweitertes Festnahmerecht
            1. Während eines Notstandes dürfen Exekutivbeamte Personen vorläufig festnehmen, wenn:
– Anweisungen missachtet werden,
– eine konkrete Gefahrensituation besteht,
– dringender Tatverdacht vorliegt,
– eine Fluchtgefahr besteht,
– die Identität nicht festgestellt werden kann.
            2. Die vorläufige Festnahme darf im Notstand nicht länger als 60 Minuten ohne richterliche Entscheidung andauern.






Artikel 9 - Verhältnis der Befugnisse im Notstand
            1. Während eines Notstandes gelten die erweiterten Befugnisse des NG.
            2. Die Grundrechte dürfen nur insoweit eingeschränkt werden, wie es zur Abwehr der Notlage erforderlich ist.
            3. Die Staatsanwaltschaft bleibt auch im Notstand unabhängig.
            4. Richterliche Befugnisse können im absoluten Eilfall durch das SAPD ersetzt werden, müssen aber nachträglich gerichtlich überprüft werden.
            5. Der Notstand hebt die Strafprozessordnung nicht auf.
            6. Jede ersatz richterliche Maßnahme ist unverzüglich schriftlich zu dokumentieren und dem nächst verfügbaren Richter oder Staatsanwalt vorzulegen.

📚 ⚖️ RAG

12. (RAG) Rechtsanwaltsgesetz 


Artikel 1 - Rechtsanwaltsberuf
            1. Der Rechtsanwaltsberuf ist ein freier Beruf.
            2. Zur Ausübung des Berufs ist die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung vor der Rechtsanwaltskammer erforderlich.


Artikel 2 - Vertretungsbefugnis
            1. Ein Rechtsanwalt darf vor allen ordentlichen Gerichten, vor Behörden sowie in außergerichtlichen zivilrechtlichen Verfahren als rechtlicher Vertreter auftreten.
            2. Ein Anwalt darf ein Mandat nicht übernehmen, wenn ein klarer Interessenkonflikt besteht, insbesondere wenn er bereits die Gegenseite in derselben oder einer unmittelbar verbundenen Angelegenheit vertreten hat.
            3. Ein Anwalt darf keine Scheinmandate annehmen, die ausschließlich der Verzögerung oder Manipulation eines Ermittlungs- oder Gerichtsverfahrens dienen.




Artikel 3 - Schweigepflicht
            1. Ein Rechtsanwalt unterliegt der absoluten Schweigepflicht.
            2. Eine Entbindung kann nur durch den Mandanten, einen bevollmächtigten Vertreter oder durch richterliche Anordnung erfolgen.
            3. Anwälte dürfen nur auf richterliche Anordnung zur Herausgabe Mandats relevanter Informationen verpflichtet werden.


Artikel 4 - Beratungspflicht
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, seine Mandanten umfassend zu beraten oder sie bei fehlender fachlicher Qualifikation an einen geeigneten Fachanwalt zu verweisen.


Artikel 5 - Gebührenvorgabe
            1. Das Department of Justice legt verbindliche Gebührenrahmen für anwaltliche Tätigkeiten fest.
            2. Anwälte müssen ihre Gebühren transparent und verständlich offenlegen.
            3. Versteckte Kosten oder unübliche Zusatzgebühren sind unzulässig.




Artikel 6 - Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltskammer wird durch das Office of State Attorney geleitet und verwaltet.
















Artikel 7 - Vorstand der Rechtsanwaltskammer
(1) Der Vorstand besteht aus erfahrenen Anwälten.
(2) Er überwacht das berufliche und ethische Verhalten der Mitglieder und verwaltet die Rechtsanwaltskammer.
(3) Neue Vorstandsmitglieder werden vom Vorsitzenden benannt und mit Mehrheitsentscheid aufgenommen.




Artikel 7.1 - Vorsitzender des Vorstands der Rechtsanwaltskammer
Der Chief Prosecutor des Office of State Attorney ist der Vorsitzende des Vorstands der Rechtsanwaltskammer.




Artikel 8 - Mitglieder der Rechtsanwaltskammer
Alle zugelassenen Rechtsanwälte sind automatisch Mitglieder der Rechtsanwaltskammer.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft führt zum Verlust der Anwaltslizenz.


Artikel 9 - Prüfungskommission
Die Prüfungskommission wird vom Vorstand bestimmt und ist zuständig für die Erstellung und Abnahme der Prüfungen von Anwärtern.


Artikel 10 - Zulassung zur Prüfung
Ein Anwärter wird zur Prüfung zugelassen, wenn mindestens zwei Drittel des Vorstands zustimmen.




Artikel 11 - Prüfung
Die Prüfung erfolgt mündlich und wird durch ein Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer abgenommen.




Artikel 12 - Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Ein Anwärter besteht die Prüfung, wenn er mindestens die Gesamtnote 4,0 erreicht.


Artikel 12.1 - Doktor der Rechtswissenschaften
Erreicht ein Prüfling die Note 1,7 oder besser, darf er den Titel „Doktor der Rechtswissenschaft (Dr. J.D.)“ führen.














Artikel 12.2 - Entzug der Zulassung
            1. Der Vorstand kann einem Anwalt die Zulassung entziehen, wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht mehr besteht oder schwere Straftaten vorliegen.
            2. Für den Entzug ist Einstimmigkeit erforderlich.
            3. Die Zulassung kann auf Antrag des Anwalts vorübergehend ruhen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Während dieser Zeit darf der Anwalt keine Mandate führen.




Artikel 13 - Rechtsanwaltskammer Satzung
Die Rechtsanwaltskammer handelt auf Grundlage der geltenden Gesetze sowie ihrer eigenen Satzung.






Artikel 14 - Mandatsverträge
            1. Für die anwaltliche Vertretung ist ein schriftlicher Mandatsvertrag erforderlich, der bei der Rechtsanwaltskammer hinterlegt wird.
            2. Es gelten zwei Vertragsarten:
– unveränderter Standardvertrag des Vorstands
– individuell erstellter Vertrag (muss vor Nutzung vom Vorstand geprüft und genehmigt werden)
            3. Ein Anwalt darf ein Mandat auch nach Ansetzung eines Gerichtstermins übernehmen, sofern er ausreichende Zeit zur Vorbereitung hatte und keine Verfahrensverzögerung zu erwarten ist. 
            4. Anwälten ist es freigestellt ob sie einen Mandanten vertreten oder nicht, da diese Freiberuflich arbeiten.

📚 🚗 StVO

13. (StVO) Straßenverkehrsordnung 






Artikel 1 - Führerscheinpflicht
            1. Wer ein motorisiertes Fahrzeug im Straßenverkehr führen möchte, benötigt eine gültige Fahrerlaubnis.
            2. Verstöße werden mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Haftstrafe sowie Fahrverbot geahndet.
            3. Erforderliche Fahrerlaubnisklassen:
– Motorradführerschein: motorisierte Zwei‑ und Dreiräder
– Autoführerschein: Personenkraftwagen
– LKW‑Führerschein: Lastkraftwagen
            4. Der Führerschein muss bei Fahrten mitgeführt werden und ist auf Verlangen vorzulegen. 




Artikel 2 - Geschwindigkeitsbegrenzung
            1. Fahrzeugführer müssen sich an die geltenden Geschwindigkeitsbegrenzungen halten.
            2. Eine Toleranz von 10 km/h ist zulässig.
            3. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten betragen:
– Innerhalb geschlossener Ortschaften: 100 km/h
– Route 68: 100 km/h
– Außerhalb geschlossener Ortschaften: 140 km/h
– Highways und Freeways: 280 km/h
– Verbindungstunnel LS – Harmony: 100 km/h
            4. Die Toleranzgrenze gilt nicht bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere bei Fluchtfahrten oder Rennen.
            5. Fahrverbote können im Rahmen des Bußgeldkatalogs verhängt werden.
            6. 

Artikel 2.1 - Blitzer
            1. Das San Andreas Police Department darf vollautomatische Blitzer zur Geschwindigkeitsüberwachung einsetzen.
            2. Blitzer dürfen überall außer auf Highways und Freeways aufgestellt werden.
            3. Sie müssen so platziert sein, dass sie für Verkehrsteilnehmer gut erkennbar sind.
            4. Bußgeldbescheide werden elektronisch übermittelt. Bei Nichtzahlung kann das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben werden.
            5. Ein Verkehrsteilnehmer darf nicht doppelt bestraft werden. Liegt bereits ein Bußgeld durch einen Blitzer vor, entfällt eine erneute Strafe durch eine identische polizeiliche Messung.
            6. Fahrverbote können im Rahmen des Bußgeldkatalogs verhängt werden.












Artikel 3 - Fahruntüchtiges Fahrzeug
            1. Ein Fahrzeug darf nicht im Straßenverkehr geführt werden, wenn es objektiv eine Gefahr für Fahrer oder andere darstellt. 
Beispiele:
– fehlende Karosserieteile
– beschädigte oder abgefahrene Reifen
– nicht funktionierende Bremsen
Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe geahndet.
            2. Die Feststellung der Fahruntauglichkeit darf nur durch das SAPD, das Fire Department oder eine autorisierte Werkstatt erfolgen.








Artikel 4 - Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
            1. Wer durch sein Verhalten im Straßenverkehr andere Personen gefährdet oder Verkehrsregeln grob missachtet, begeht einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr.
            2. Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Straftat und wird mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Haftstrafe und/oder Fahrverbot geahndet.




Artikel 5 - Kennzeichenpflicht
            1. Jedes Fahrzeug muss ordnungsgemäß angemeldet sein und ein gültiges Kennzeichen führen.
            2. Das Kennzeichen ist im folgenden Format zu vergeben: LS XXXXX oder BC XXXXX (fünf alphanumerische Zeichen).
            3. Nach dem Kauf eines Fahrzeugs besteht eine Frist von 24 Stunden, innerhalb derer die Anmeldung ordnungsgemäß durchgeführt werden muss.
            4. Das Kennzeichen darf nicht verdeckt oder unleserlich sein.
            5. Veränderungen am Kennzeichen müssen erneut beim SAPD registriert werden.
            6. Fahrzeuge, die bauartbedingt kein Kennzeichen tragen können, benötigen eine Werkstattliche Begutachtung.
            7. Das Entfernen, Verdecken oder Fälschen eines Kennzeichens ist verboten und stellt eine Straftat dar.
            8. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.




















Artikel 6 - Aufmerksamkeit im Straßenverkehr
Fahrzeugführer müssen jederzeit aufmerksam und konzentriert fahren.
Verstöße werden mit Geldstrafe und in Wiederholungsfällen mit Haftstrafe und Fahrverbot geahndet.




Artikel 7 - Straßenrennen
            1.  Illegale Straßenrennen sind verboten.
            2. Verstöße werden mit Geld‑ und Haftstrafe geahndet.
            3. Das Fahrzeug kann für bis zu 48 Stunden beschlagnahmt werden.
            4. Der Führerschein kann entzogen und ein temporäres Erwerbsverbot ausgesprochen werden.
            5.  Das DOJ kann genehmigte Rennveranstaltungen erlauben.
            6. Auch organisierte Drift‑Veranstaltungen oder spontane Drift-Aktionen im öffentlichen Raum gelten als illegale Straßenrennen.
            7. Der Veranstalter oder Organisator eines illegalen Rennens haftet in vollem Umfang und begeht eine schwere Straftat.
            8. Fahrverbote können im Rahmen des Bußgeldkatalogs verhängt werden.






Artikel 8 - Parken
            1. Ein Fahrzeug gilt als geparkt, wenn es länger als 3 Minuten steht.
            2. Parken ist verboten an:
– roten Bürgersteigen
– Feuerhydranten
– Rettungszufahrten
– Sperrflächen
– Highways
– Kreuzungen
– Fußwegen
– reservierten Beamtenparkplätzen
            3. Food‑Truck‑Unternehmen können Sondergenehmigungen beantragen.
            4. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet und das Fahrzeug kann abgeschleppt werden.
















Artikel 9 - Behinderung des Straßenverkehrs
Verkehrsteilnehmer dürfen den Verkehr nicht behindern.
Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet; in Wiederholungsfällen kann ein Fahrverbot ausgesprochen werden.


Artikel 10 - Blendung im Straßenverkehr
Das absichtliche Blenden anderer Verkehrsteilnehmer durch Lichtanlagen ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.




Artikel 11 - Kennzeichnung von Unfallstellen
Wer an einem Unfall beteiligt ist, muss die Unfallstelle sichern und kennzeichnen (z. B. Warnblinker).
Anschließend ist unverzüglich das San Andreas Police Department zu verständigen.
Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe geahndet.


Artikel 12 - Überfahren der doppelten Mittellinie
Das Überfahren einer doppelten Mittellinie ist verboten und wird mit einer Geldstrafe geahndet.


Artikel 13 - Rettungswege
            1. Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden.
            2. Bei Stau ist eine Rettungsgasse zu bilden.
            3. Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet und das Fahrzeug kann abgeschleppt werden.




Artikel 14 - Vorrang an Zebrastreifen
Fußgänger haben an Zebrastreifen Vorrang.
Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.




Artikel 15 - Verantwortlichkeit des Fahrzeughalters
            1. Der Fahrzeughalter ist dafür verantwortlich, dass sein Fahrzeug verkehrssicher ist.
            2. Die Halterhaftung bezieht sich auf technische Mängel des Fahrzeugs, jedoch nicht auf strafbare Handlungen des Fahrers.




















Artikel 16 - Betäubungsmittel und Alkohol am Steuer
            1. Das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist verboten.
            2. Der Grenzwert beträgt 0,5 Promille.
            3. Verstöße werden mit Geld‑ und Haftstrafe sowie Fahrverbot geahndet.




Artikel 16.1 - Transport von Betäubungsmitteln
Legale Betäubungsmittel und alkoholische Getränke müssen im Kofferraum transportiert werden.
Verstöße führen zu einer Geldstrafe; Betäubungsmittel werden beschlagnahmt.


Artikel 17 - Halten am Highway
Das Halten auf Highways ist verboten.
Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe geahndet.




Artikel 18 - Fahren abseits befestigter Straßen
Das Befahren nicht vorgesehener Wege ist verboten, sofern kein nachvollziehbarer Grund vorliegt.
Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe geahndet.


Artikel 19 - Rechts vor links
Im gesamten Staat gilt die Regel „Rechts vor Links“.
Ausfahrten sowie Feld‑ und Waldwege haben Vorfahrt zu gewähren.


Artikel 20 - Sonder- und Wegerechte
            1. Einsatzkräfte dürfen Sonder‑ und Wegerechte nutzen.
            2. Diese sind durch Blaulicht und/oder Martinshorn kenntlich zu machen.
            3. Geschwindigkeitsbegrenzungen dürfen unter Beachtung der Sorgfaltspflicht überschritten werden.
            4. Grobfahrlässiges Fahrverhalten ist untersagt.
            5. Private Sicherheitsdienste, Taxis oder Abschleppdienste besitzen keine Sonder- oder Wegerechte.


















Artikel 21 - Durchfahren von Straßensperren
            1. Straßensperren dürfen nur mit Genehmigung eines vor Ort zuständigen Beamten passiert werden.
            2. Eine Straßensperre muss sichtbar und eindeutig gekennzeichnet sein, sofern dies die Sicherheit nicht gefährdet.
            3. Verstöße werden mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Haftstrafe und Fahrverbot geahndet.




Artikel 22 - Warnleuchten
Gelbe Warnleuchten dürfen genutzt werden, um auf Gefahrenstellen, Arbeiten oder langsame Fahrzeuge aufmerksam zu machen.


Artikel 23 - Fahrzeugmodifikationen
            1. Der Anbau sicherheitsgefährdender oder leistungssteigernder Fahrzeugteile ist verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
            2. Von Werkstätten eingebaute NOS‑Systeme sind erlaubt, dürfen jedoch nicht im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werden.


Artikel 24 - Verhalten bei Polizeikontrollen
            1. Verkehrsteilnehmer müssen Anhaltezeichen des SAPD unverzüglich Folge leisten.
            2. Während der Kontrolle gilt:
– Fahrzeug anhalten
– Motor abstellen
– im Fahrzeug sitzen bleiben
– Hände sichtbar halten
            3. Bei getönten Scheiben sind alle Fenster vollständig zu öffnen; falls technisch unmöglich, sind die Türen zu öffnen.
            4. Auf Verlangen sind vorzulegen:
– gültige Fahrerlaubnis
– Nachweise über Fahrzeugveränderungen
            5. Waffen im Fahrzeug sind unverzüglich und proaktiv anzugeben.
            6. Das SAPD darf Fahrzeuge äußerlich und bei Verdacht auch innen kontrollieren.


















Artikel 25 - Fahrverbote
Im Rahmen eines Strafverfahrens können Fahrverbote ausgesprochen werden.
Folgende Stufen stehen zur Verfügung:
– 2 Tage
– 6 Tage
– 7 Tage




Artikel 26 -Waffen im Straßenverkehr
            1. Schusswaffen dürfen im Fahrzeug geführt werden, sofern sie:
– nicht in der Hand gehalten werden,
– im Handschuhfach oder Kofferraum gesichert sind.
            2. Jagdwaffen dürfen nur im Kofferraum und entladen transportiert werden.
            3. „Nicht griffbereit“ bedeutet, dass die Waffe weder offen sichtbar noch in unmittelbarer Reichweite des Fahrers liegt.
________________

📚 ✈️ LVO

14. (LVO) Luftverkehrsordnung 






Artikel 1 - Fluglizenz
            1. Zum Führen eines Luftfahrzeugs ist eine gültige Fluglizenz erforderlich.
            2. Die Fluglizenz ist auf Verlangen von Polizeibeamten oder dem Department of Justice vorzuzeigen.
            3. Ein Verstoß wird mit einer Geldstrafe und in Wiederholungsfällen mit Haftstrafe geahndet.




Artikel 2 - Mindestflughöhe
            1. Innerhalb geschlossener Ortschaften darf eine Mindesthöhe von 150 Metern nicht unterschritten werden.
            2. Außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt die Mindesthöhe 50 Meter.
            3. Ausgenommen hiervon sind Start- und Landemanöver sowie Notfall- oder Rettungsflüge.
            4. Verstöße werden mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Haftstrafe oder Flugverbot geahndet






Artikel 3 - Landung innerhalb in geschlossener Ortschaften
            1. Luftfahrzeuge dürfen innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf offiziell dafür vorgesehenen und freigegebenen Landeplätzen oder auf Privatem Grundstück landen.
            2. Notlandungen sind zulässig, wenn eine unmittelbare Gefahr für Pilot oder Passagiere besteht. Das SAPD ist unverzüglich zu informieren.
            3. Landungen auf Gebäudedächern oder nicht ausgewiesenen Flächen sind nur zulässig, wenn sie durch SAPD, Fire Department oder DOJ explizit freigegeben wurden.
            4. Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet; wiederholte Verstöße können ein Flugverbot zur Folge haben.


























Artikel 4 - Flugverbotszonen
            1. Das Überfliegen oder Schweben über folgenden Bereichen ist verboten:
        – Behördenstandorte gemäß BDG
        – Militärgelände und Flugzeugträger
        – State Prison
        – Windparks
        – Humane Labs
        – temporäre polizeiliche Sperrzonen
            2. Flugverbotszonen müssen immer eindeutig benannt oder durch die Behörden ausgerufen werden.
            3. Kurzfristige Einsatzsperrgebiete dürfen durch SAPD oder Fire Department errichtet werden.
            4. Überflüge sind nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Freigabe durch die zuständige Behörde vorliegt.
            5. Verstöße werden mit Geld‑ und Haftstrafe geahndet.
            6. Wiederholte Verstöße können zum Flugverbot führen.




Artikel 5 - Betäubungsmittel und Alkohol im Luftverkehr
Das Führen eines Luftfahrzeugs unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln ist verboten.
Verstöße werden mit Geldstrafe und in Wiederholungsfällen mit Haftstrafe geahndet.






Artikel 6 - Betrieb und Zulassung von Luftverkehrsfahrzeugen
               1. Luftfahrzeuge dürfen nur betrieben werden, wenn sie technisch zugelassen und beim State of San Andreas registriert sind.
               2. Alle legal erwerbbaren Luftfahrzeuge gelten als technisch zugelassen.
               3. Das Führen nicht registrierter oder nicht zugelassener Luftfahrzeuge wird mit einem Bußgeld geahndet; wiederholte Verstöße führen zu einem Flugverbot.
               4. Militärische oder bewaffnete Luftfahrzeuge sowie Luftfahrzeuge mit außergewöhnlichen Leistungsmerkmalen benötigen eine Sondergenehmigung des Department of Justice.
               5. Ohne gültige Sondergenehmigung gelten solche Luftfahrzeuge als nicht zugelassen. 




















Artikel 7 - Waffen im Luftverkehr
               1. Schusswaffen dürfen im Flugzeug und Hubschrauber geführt werden, sofern sie:
– nicht in der Hand gehalten werden,
– im Handschuhfach oder Kofferraum gesichert sind.
               2. Jagdwaffen dürfen nur im Kofferraum und entladen transportiert werden.
               3. Eine Waffe gilt als nicht griffbereit, wenn sie weder offen sichtbar noch in unmittelbarer Reichweite des Piloten liegt.


















________________

📚 🚤 WWO

15. (WWO) Wasserwegeverordnung 




Artikel 1 - Anwendungsgebiet
Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Wasserfahrzeugen auf allen Flüssen, Seen und Meeresgebieten des Staates San Andreas.


Artikel 2 - Gegenseitige Rücksichtnahme
               1. Wasserfahrzeugführer haben Rücksicht auf die Umwelt und andere Verkehrsteilnehmer zu nehmen.
               2. Gegenüber Schwimmern und Anglern gilt besondere Rücksichtnahme.
               3. Als Behinderung gelten insbesondere: riskante Fahrmanöver, unnötige Wellenbildung in der Nähe von Personen oder anderen Wasserfahrzeugen sowie das Missachten der Vorfahrt
               4. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.




Artikel 3 - Zulassung von Wasserfahrzeugen
               1. Wasserfahrzeuge mit einer Motorleistung über 5 PS müssen zugelassen werden.
               2. Bei technischen Manipulationen erlischt die Zulassung automatisch.
               3. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet; das Fahrzeug kann für bis zu 24 Stunden beschlagnahmt werden.
               4. Die Stilllegung eines Wasserfahrzeugs darf nur durch das SAPD, das Fire Department oder eine autorisierte Werkstatt erfolgen.




Artikel 4 - Höchstgeschwindigkeiten
               1. Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten betragen:
– offene See: 120 km/h
– Flüsse: 80 km/h
– Häfen: 10 km/h
– Schleusen: 10 km/h
– Badezonen: 10 km/h
               2. Als offene See gelten ausschließlich Bereiche außerhalb von Hafenanlagen, Buchten und Brückenbereichen.
               3. In unübersichtlichen Bereichen, bei Dunkelheit oder bei erhöhtem Verkehrsaufkommen ist die Geschwindigkeit den Umständen anzupassen.
               4. Verstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.














Artikel 5 - Umweltschutz
               1. Das Einleiten von Kraftstoffen, Ölen, Schadstoffen oder Abfällen in Gewässer ist verboten.
               2. Boote mit Lecks oder unzulässigem Abgasausstoß dürfen nicht betrieben werden.
               3. Ein unzulässiger Abgasausstoß liegt insbesondere vor, wenn das Wasserfahrzeug sichtbar Rauch, Öl oder andere Schadstoffe freisetzt.
               4. Verstöße führen zur Stilllegung des Fahrzeugs, einem Fahrverbot sowie einer Geldstrafe.




Artikel 6 - Sonder- und Wegerechte
               1. Staatliche Wasserfahrzeuge dürfen im Einsatz Sonder‑ und Wegerechte nutzen.
               2. Diese müssen durch optische oder akustische Signale kenntlich gemacht werden.
               3. Fahrzeuge ohne solche Einrichtungen müssen äußerlich klar als Behördenfahrzeuge erkennbar sein.
               4. Grobfahrlässiges Fahrverhalten bleibt verboten.
               5. Private Unternehmen, Sicherheitsdienste oder zivile Organisationen besitzen keine Sonder- oder Wegerechte.




Artikel 7 - Waffen auf Wasserfahrzeugen
               1. Schusswaffen dürfen auf Wasserfahrzeugen geführt werden, sofern sie nicht in der Hand gehalten werden und in einem verschlossenen oder eindeutig gesicherten Behältnis an Bord aufbewahrt werden.
               2. Jagdwaffen dürfen nur im Kofferraum und entladen transportiert werden.






















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📚 📂 SVVO

16. (SVVO) Strafverfahren- und Verfolgungsordnung 




Artikel 1 - Miranda Warnung
               1. Personen, die einer Straftat verdächtigt werden, müssen bei der Festnahme und vor Beginn eines Verhörs über ihre Rechte informiert werden:
"Sie haben das Recht zu schweigen, alles, was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden, Sie haben das Recht, zu jeder Vernehmung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, haben Sie diese Rechte verstanden?"
               2. Die Rechte gelten als verstanden, wenn sie bis zu drei Mal vorgelesen wurden oder der Betroffene sie eindeutig bestätigt.
               3. Befindet sich der Beamte in einer akuten Gefahrensituation, kann das Vorlesen der Rechte bis zur Entschärfung der Lage verschoben werden.
               4. Werden die Rechte nicht vorgelesen, ist die Person unverzüglich freizulassen; das Verfahren ist einzustellen.






Artikel 2 - Kautionen
               1. Das Office of State Attorney kann Beschuldigte gegen Kaution freilassen.
               2. Die Kaution dient als Sicherheitsleistung für das Erscheinen zu Gerichtsterminen.
               3. Bei erneuter Straftat über Ordnungswidrigkeiten hinaus verfällt die Kaution.
               4. Die maximale Kaution beträgt das Dreifache des höchsten zu erwartenden Bußgeldes.
               5. Nach Abschluss des Verfahrens wird die Kaution ausgezahlt oder verrechnet.
               6. Eine Kaution kann verweigert werden, wenn Fluchtgefahr, Wiederholungsgefahr oder Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
               7. Untertauchen führt zum vollständigen Verfall der Kaution.




Artikel 3 - Geringfügige Strafen
Haftstrafen unter 20 Hafteinheiten dürfen in eine Geldstrafe umgewandelt werden.
Die Umrechnung beträgt 500 $ pro Hafteinheit.






























Artikel 4 - Blutentnahme
               1. Eine Blutentnahme ist ein erheblicher Eingriff und erfordert grundsätzlich einen richterlichen Beschluss.
               2. Ohne richterlichen Beschluss ist sie nur zulässig, wenn Gefahr im Verzug besteht und:
– der Verdacht auf erheblichen Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum besteht und
– der Nachweis sonst verloren gehen würde.
               3. Die Anordnung erfolgt durch SAPD‑Beamte ab dem Dienstgrad Sergeant oder durch einen Staatsanwalt.
               4. Die Blutentnahme darf nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt werden.
               5. Die Maßnahme ist innerhalb von 12 Stunden einem Richter zur Prüfung vorzulegen.
               6. Ergebnisse dürfen nur für dieses konkrete Verfahren genutzt werden.
               7. Jede angeordnete Blutentnahme ist schriftlich zu dokumentieren und der Staatsanwaltschaft vorzulegen.




Artikel 5 - DNA-Entnahme
               1. Eine DNA‑Entnahme ist ein schwerwiegender Eingriff und erfordert immer einen richterlichen Beschluss.
               2. Gefahr‑im‑Verzug‑Regelungen gelten hier nicht.
               3. Die DNA darf nur im bezeichneten Verfahren verwendet werden.
               4. Speicherung über das Verfahren hinaus ist nur mit richterlicher Anordnung zulässig.
               5. Nach Abschluss des Verfahrens sind Proben und Daten zu vernichten.
               6. Eine DNA-Entnahme darf nur bei schweren Straftaten angeordnet werden, nicht bei Ordnungswidrigkeiten oder einfachen Vergehen.




Artikel 6 - Maximales Schadensanspruch gegenüber Staatsbehörden
               1. Der maximale Schadensersatzanspruch gegenüber Behörden beträgt 50.000 $.
               2. Bereits gezahlte Sicherheiten oder Bußgelder sind nicht ausgenommen.
               3. Schäden, die durch rechtmäßige Maßnahmen verursacht wurden, begründen keinen Ersatzanspruch.




Artikel 7 - Auskunftspflicht bei Gesetzesverstößen
Beschuldigte müssen darüber informiert werden, welcher konkrete Gesetzesverstoß ihnen vorgeworfen wird.














Artikel 8 - Vernehmungsfähigkeit
               1. Personen, die erkennbar unter Alkohol, Betäubungsmitteln oder geistiger Verwirrung stehen, dürfen nicht vernommen werden.
               2. Die Vernehmungsfähigkeit muss durch medizinisches Personal festgestellt werden




Artikel 9 - Ersatzrichterliche Eilbefugnis des SAPD
               1. Ist kein Richter und kein Staatsanwalt erreichbar, darf das SAPD vorläufige Entscheidungen treffen, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit zwingend erforderlich sind.
               2. Dazu gehören:
– Verhängung von Bußgeldern,
– Vollstreckung von Haftstrafen bis 75 Hafteinheiten,
– Ausstellung von Eilmaßnahmen wie Aufenthaltsgeboten,
– vorläufige Sachbeschlagnahmen außer von elektronischen Geräten.
               3. Maßnahmen, die dauerhaft Grundrechte einschränken, dürfen nicht getroffen werden.
               4. Jede ersatzrichterliche Maßnahme muss schriftlich dokumentiert und dem nächstmöglichen Richter oder Staatsanwalt vorgelegt werden.






Artikel 10 - Strafrahmen
Der konkrete Strafrahmen ergibt sich aus der jeweils gültigen Fassung des Bußgeldkatalogs und stellt stets die Maximalstrafe dar.




Artikel 11 - Fahndung
               1. Eine Fahndung ist die gezielte Suche nach Personen oder Gegenständen durch Strafverfolgungsbehörden.
               2. Ziel ist die Festnahme oder Sicherstellung für Ermittlungs‑ oder Gerichtsverfahren.


































Artikel 12 - Plea Deal
               1. Ein Plea Deal ist eine Vereinbarung zwischen Staatsanwaltschaft, Angeklagtem und Verteidigung zur schnellen Beendigung eines Verfahrens.
               2. Inhalt:
        – Geständnis
        – vereinbartes Strafmaß
        – möglicher Rechtsmittelverzicht
        – Wiedergutmachungsleistungen
               3. Voraussetzungen:
        – ausreichende Beweislage
        – Strafmaß im gesetzlichen Rahmen
        – richterliche Prüfung
        – volle Aufklärung über die Folgen
               4. Widerruf: Ein Plea Deal wird unwirksam, wenn der Angeklagte das Geständnis widerruft oder Vereinbarungen nicht erfüllt.




Artikel 13 - Einschaltung des Office of State Attorney
                  1. Bis zu 75 Hafteinheiten darf das SAPD Strafen selbstständig verhängen.
                  2. Ab 75 Hafteinheiten muss das Office of State Attorney hinzugezogen werden.
                  3. Der Angeklagte kann eine gerichtliche Überprüfung des Strafmaßes verlangen.
                  4. Ist das Office of State Attorney nicht erreichbar, dürfen Strafen über 75 Hafteinheiten bis zur Verfügbarkeit des OSA ausgesetzt, und vollstreckt werden.


Artikel 14 - Kompetenzordnung der Strafverfolgung
                  1. Die Polizei führt Ermittlungen und Gefahrenabwehr durch. 
                  2. Die Staatsanwaltschaft leitet und überwacht Ermittlungen. 
                  3. Richter entscheiden über alle schwerwiegenden Grundrechtseingriffe. 
                  4. Das SAPD darf nur in gesetzlich definierten Eilfällen richterliche Maßnahmen ersetzen. 
                  5. Die Gesetze StPO, SVVO und BDG sind im Zweifel so auszulegen, dass richterliche Kontrolle vorrangig ist.
























Artikel 15 - Aussagepflicht im Dienst
                  1. Beamte sind verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten würden.
                  2. Das verfassungsrechtliche Schweigerecht gilt uneingeschränkt.
                  3. Dienstrechtliche Maßnahmen dürfen nicht wegen rechtmäßiger Aussageverweigerung erfolgen.


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📚 🔒 StGB

17.  (StGB) Strafgesetzbuch 


Artikel 1 - Körperverletzung 
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 1.1 - Schwere Körperverletzung 
Wer einer Person einen erheblichen, dauerhaften oder lebensgefährlichen körperlichen Schaden zufügt, begeht schwere Körperverletzung. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 1.2 - Gefährliche Körperverletzung 
Wer eine Körperverletzung unter Verwendung einer Waffe, eines gefährlichen Gegenstands oder auf eine das Leben gefährdende Art begeht, begeht gefährliche Körperverletzung. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 1.3 - Fahrlässige Körperverletzung 
Wer eine andere Person durch pflichtwidriges, nachlässiges oder grob unachtsames Verhalten verletzt, begeht fahrlässige Körperverletzung. 
Strafen: Geldstrafe, in schweren Fällen Haftstrafe






Artikel 2 - Fahrlässige Tötung 
Wer durch grob fahrlässiges Verhalten den Tod eines Menschen verursacht, begeht fahrlässige Tötung. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 2.1 - Totschlag 
Wer einen Menschen vorsätzlich, aber ohne Planung oder niedrige Beweggründe tötet, begeht Totschlag. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe




Artikel 2.2 - Mord 
Wer einen Menschen vorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen, mit besonderer Brutalität oder aus Habgier tötet, begeht Mord. 
Strafen: hohe Geld‑ und Haftstrafen.












Artikel 3 - Freiheitsberaubung 
Wer eine Person unrechtmäßig festhält oder sie daran hindert, einen Ort zu verlassen, begeht Freiheitsberaubung. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 3.1 - Geiselnahme 
Wer eine Person festhält, um Forderungen durchzusetzen oder Vorteile zu erlangen, begeht Geiselnahme. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 4 - Erpressung 
Wer eine Person durch Drohung, Gewalt oder Druck zu einem Verhalten, einer Duldung oder Unterlassung zwingt, begeht Erpressung. 
Strafen: Geld‑ und Haftstraf






Artikel 5 - Nötigung 
Wer eine Person ohne rechtfertigenden Grund durch Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten zwingt, begeht Nötigung. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 6 - Beleidigung 
Wer eine andere Person durch Worte, Gesten oder Handlungen in ihrer Ehre verletzt, begeht eine Beleidigung. 
Strafen: Geldstrafe.




Artikel 7 - Diskriminierung 
Wer eine Person oder Gruppe aufgrund Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben oder Identität benachteiligt oder herabwürdigt, begeht Diskriminierung. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 8 - Folter 
Wer einer Person erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen zufügt, um sie einzuschüchtern, zu bestrafen oder Informationen zu erzwingen, begeht Folter. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.














Artikel 9 - Unterlassene Hilfeleistung 
Wer in einer akuten Notlage nicht hilft, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, begeht unterlassene Hilfeleistung. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 10 - Stalking 
Wer eine Person wiederholt verfolgt, bedrängt oder überwacht und dadurch deren Freiheit beeinträchtigt, begeht Stalking. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 11 - Menschenhandel 
Wer eine Person zur Ausbeutung verkauft, verschleppt oder vermittelt, begeht Menschenhandel. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe




Artikel 12 - Identitätsdiebstahl 
Wer unbefugt die Identität einer anderen Person nutzt oder übernimmt, begeht Identitätsdiebstahl. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 13 - Zwangsehe 
Wer eine Person zur Ehe zwingt, begeht Zwangsehe.
Die Ehe gilt als aufgehoben. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 14 - Störung der Totenruhe 
Wer Gräber, Leichname oder Bestattungsorte stört oder schändet, begeht Störung der Totenruhe. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 15 - Bedrohung 
                  1. Wer einer Person eine Gewalttat oder ein erhebliches Übel androht, begeht Bedrohung. 
                  2. Eine erhebliche Drohung liegt insbesondere vor, wenn Gewalt, Tötung, schwere Körperverletzung oder ein vergleichbares erhebliches Übel angekündigt wird
                  3. Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.












Artikel 16 - Diebstahl
Wer einer anderen Person eine bewegliche Sache ohne deren Einverständnis wegnimmt, begeht Diebstahl. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.  




Artikel 17 - Betrug
Wer eine Person durch Täuschung zu einem Vermögensnachteil veranlasst, begeht Betrug. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 18 - Hausfriedensbruch
                  1. Wer ohne Erlaubnis in ein befriedetes, eingezäuntes oder gesichertes Grundstück oder Gebäude eindringt, begeht Hausfriedensbruch.
                  2. Das Eindringen mittels Drohnen, Kameras oder ferngesteuerter Geräte gilt als Hausfriedensbruch.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.


Artikel 19 - Bestechung
Wer einer Person Geld oder Vorteile anbietet, um eine rechtswidrige Handlung zu erwirken, begeht Bestechung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 20 - Raub
Wer unter Anwendung von Gewalt oder unter Einsatz von Waffen eine Sache wegnimmt, begeht Raub.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 20.1 – Tankstellenraub
        Wer mit Gewalt oder Waffen eine Tankstelle überfällt, begeht Tankstellenraub.
        Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 20.2 – Shopraub
        Wer mit Gewalt oder Waffen ein Geschäft überfällt, begeht Shopraub.
        Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.








Artikel 20.3 – Bankraub
        Wer mit Gewalt oder Waffen eine Bank überfällt, begeht einen Bankraub.
        Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 21 - Vetternwirtschaft
Wer eine Person durch seine amtliche Stellung unrechtmäßig bevorzugt, begeht Vetternwirtschaft.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 22 - Unterschriftenfälschung
Wer die Unterschrift einer anderen Person fälscht, verfälscht oder ohne Berechtigung verwendet, begeht Unterschriftenfälschung. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 23 - Brandstiftung
Wer vorsätzlich einen Brand legt, der fremdes Eigentum beschädigt oder gefährdet, begeht Brandstiftung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 24 - Erschleichen von Leistungen 
Wer vorsätzlich eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt und die Zahlung verweigert oder umgeht, begeht Erschleichen von Leistungen. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe. 




Artikel 25 - Dokumentenfälschung 
(1) Wer ein behördliches oder privates Dokument herstellt, verändert oder gebraucht, um über dessen Echtheit zu täuschen, begeht Dokumentenfälschung. 
(2) Fälschung digitaler Dokumente ist gleichgestellt. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe. 




Artikel 26 - Sachbeschädigung 
                  1. Wer vorsätzlich das Eigentum einer anderen Person beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht Sachbeschädigung.
                  2. Fahrlässige Sachbeschädigung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet.




















Artikel 27 - Flucht vor Vollstreckungsbeamten 
Wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme durch Flucht entzieht, begeht eine strafbare Flucht. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 28 - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte 
Wer eine polizeiliche oder behördliche Maßnahme aktiv behindert, vereitelt oder sich ihr mit Gewalt widersetzt, begeht Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 29 - Missachtung des Gerichts 
Wer Anordnungen des Gerichts oder die Autorität des Gerichts bewusst missachtet, begeht Missachtung des Gerichts. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 30 - Angriff auf Behörden 
Wer Einrichtungen, Angehörige oder Infrastruktur staatlicher Behörden angreift, beschädigt oder gefährdet, begeht eine Straftat. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 31 - Missachtung staatlicher Anweisung 
                  1. Wer einer rechtmäßigen Anweisung eines Vollstreckungsbeamten nicht Folge leistet,  begeht eine strafbare Missachtung einer staatlichen Anweisung. 
                  2. Eine Missachtung staatlicher Anweisungen liegt nur vor, wenn eine konkrete, rechtmäßige und eindeutige Anweisung erteilt wurde.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 32 - Missbrauch des Notrufs 
                  1. Wer den Notruf vorsätzlich falsch, missbräuchlich oder ohne Notlage nutzt, begeht Missbrauch des Notrufs. 
                  2. Wiederholtes oder massenhaftes Auslösen des Notrufsystems gilt als schwerer Missbrauch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




















Artikel 33 - Gafferei 
                  1. Wer Einsatzkräfte an Unfall-, Gefahren- oder Einsatzstellen behindert, oder diese ohne Berechtigung filmt, begeht Gafferei. 
                  2. Das Filmen oder Beobachten mittels Drohnen an Einsatzstellen gilt als Gafferei.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 34 - Vortäuschen einer Straftat
Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vortäuscht oder jemanden fälschlich beschuldigt, wird gemäß dem vorgetäuschten Tatbestand bestraft.


Artikel 35 - Landfriedensbruch
Wer sich an gewalttätigen Handlungen aus einer Menschenmenge heraus beteiligt oder diese unterstützt, begeht Landfriedensbruch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 36 - Betreten von Sperrzonen 
Wer eine von Polizei oder Behörden eingerichtete Sperrzone unbefugt betritt oder trotz Aufforderung nicht verlässt, begeht eine Straftat. 
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 37 - Gefängnisausbruch
Wer aus dem Gefängnis flieht oder fliehen will, begeht Gefängnisausbruch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 38 - Beihilfe zum Gefängnisausbruch
Wer einer Person bei der Flucht aus dem Gefängnis hilft, begeht Beihilfe zum Gefängnisausbruch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 39 - Meineid
                  1. Wer bewusst eine falsche Aussage unter Eid macht, begeht Meineid.
                  2. Meineid setzt voraus, dass die Person zuvor ordnungsgemäß vereidigt wurde
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.


Artikel 40 - Amtsanmaßung
Wer unberechtigt behauptet, ein staatliches Amt auszuüben, begeht Amtsanmaßung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




Artikel 41 - Anstiftung zu einer Straftat
Wer eine andere Person gezielt dazu verleitet, eine Straftat zu begehen, begeht Anstiftung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.


Artikel 42 - Vermummung
                  1. Wer sich mit der Absicht vermummt, seine Identität gegenüber Behörden zu verbergen, begeht eine Straftat.
                  2. Eine Vermummung aus Arbeits-, Wetter- oder Sicherheitsgründen ist nicht strafbar.
Strafen: Geldstrafe.




Artikel 43 - Personalausweis
Jede im Staat lebende Person muss einen gültigen Personalausweis besitzen.
Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.




Artikel 44 - Besitz staatlicher Ausrüstung
Der unbefugte Besitz staatlicher Ausrüstung ist verboten.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe; die Ausrüstung wird eingezogen.




Artikel 45 – Veröffentlichung von Bildern
                  1. Wer ohne Einwilligung der abgebildeten Person Bilder veröffentlicht, begeht eine Straftat.
                  2. Aufnahmen durch Presse, Bodycams oder Dashcams sind zulässig, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verwendet werden.
Strafen: Geldstrafe.


Artikel 45.1 – Bilder aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich
        Wer Bilder aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne Einwilligung veröffentlicht,        begeht eine schwerwiegende Straftat.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 46 - Falschgeld 
                     1. Wer Falschgeld besitzt, herstellt, verbreitet oder in Umlauf bringt, begeht eine Straftat. 
                     2. Falschgeld wird eingezogen. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.




















Artikel 47 - Hehlerei 
Wer gestohlene Gegenstände ankauft, verkauft, besitzt, vermittelt oder verbirgt, begeht Hehlerei. 
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe. 




Artikel 48 – Schutzwesten und Schutzplatten
                     1. Schutzplatten sind austauschbare ballistische Elemente, die in Schutzwesten  eingesetzt werden können.
                     2. Schutzplatten werden in leichte, mittlere und schwere Kategorien eingeteilt.




Artikel 48.1 – Besitzregeln
                     1. Das Tragen von Schutzwesten ist erlaubt.
                     2. Der Besitz von leichten, mittleren und schweren Schutzplatten ist verboten.
                     3. Beamte von SAPD, OSA, MED und Fire Department sind dienstlich ausgenommen.




Artikel 48.2 – Kontrollen
                     1. Schutzwesten dürfen kontrolliert werden, wenn:
        – Straftaten begangen werden,
        – eine akute Lage besteht,
        – die Person sich auf öffentlichen Veranstaltungen befindet.
                     2. Außerhalb dieser Situationen erfolgen keine Maßnahmen.




Artikel 48.3 – Missbrauch
                        1. Illegale Schutzplatten werden eingezogen und geahndet.
                        2. Nutzung während Straftaten wirkt strafverschärfend.
                        3. Handel mit Schutzplatten ist verboten.
























Artikel 49 - Strafrechtliche Grundsätze
                        1. Straftaten sind rechtswidrige und schuldhafte Handlungen, die im Strafgesetzbuch aufgeführt sind. 
                        2. Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Gesetzesverstöße, die im Bußgeldkatalog geregelt sind. 
                        3. Vergehen sind Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind. 
                        4. Verbrechen sind schwere Straftaten, die immer mit Freiheitsstrafe bedroht sind. 
                        5. Eine Einziehung von Gegenständen kann erfolgen, wenn diese:
                – aus einer Straftat stammen, 
                – zur Begehung genutzt wurden, oder 
                – für die öffentliche Sicherheit gefährlich sind. 
                        6. Strafverschärfend wirken:
                – Wiederholungstäterschaft, 
                – besondere Brutalität, 
                – Gefährdung der Allgemeinheit, 
                – Waffeneinsatz. 
                        7. Strafmildernd wirken:
        – Geständnis, 
                – Kooperation, 
                – tätige Reue, 
                – geringe Schuld.
                        8. Besondere Brutalität liegt vor, wenn die Tat außergewöhnlich grausam oder rücksichtslos ausgeführt wurde.
                        9. Geringe Schuld liegt vor, wenn die Tat ohne erheblichen Schaden, ohne Vorsatz und unter nachvollziehbaren Umständen begangen wurde.






Artikel 50 - Einziehung und Vermögensabschöpfung 
                        1. Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat genutzt wurden oder aus ihr stammen, können eingezogen werden. 
                        2. Vermögenswerte aus Straftaten können abgeschöpft werden. 
                        3. Die Einziehung wird durch Gericht oder Staatsanwaltschaft angeordnet. 














Artikel 50.1 - Waffenstraftaten 
                        1. Wer eine Schusswaffe ohne gültigen Waffenschein führt, begeht eine Straftat. 
                        2. Wer eine verbotene Waffe besitzt, herstellt, erwirbt oder weitergibt, begeht eine schwere Straftat. 
                        3. Das Führen einer geladenen Schusswaffe im Fahrzeug ist verboten, außer bei Behördenpersonal. 
                        4. Das Führen von Waffen an Orten, an denen ein Waffenverbot besteht (Gerichte, Regierungsgebäude, Polizeistationen, öffentliche Veranstaltungen), stellt eine Straftat dar. 
                        5. Waffen, die illegal geführt oder verwendet wurden, werden eingezogen.


Artikel 50.2 – Straftaten unter Verwendung einer Waffe 
                        1. Begeht eine Person eine Straftat unter Einsatz einer Waffe, so erhöht sich das Strafmaß. 
                        2. Als Waffeneinsatz gilt insbesondere: 
– Ziehen oder Zeigen einer Waffe, 
– Drohen mit einer Waffe, 
– Abfeuern einer Waffe, 
– Verwenden eines gefährlichen Gegenstands in waffen ähnlicher Weise. 
                        3. Die betroffene Waffe ist einzuziehe


Artikel 50.3 – Jagdwaffenmissbrauch 
                        1. Wer eine Jagdwaffe außerhalb eines Jagdgebietes führt, begeht eine Straftat. 
                        2. Das Führen einer Jagdwaffe in Städten, Wohngebieten, öffentlichen Bereichen oder in Wasser‑ oder Luftfahrzeugen ist verboten. 
                        3. Der Transport einer Jagdwaffe ist nur entladen und gesichert im Fahrzeug zulässig. 
                        4. Eine widerrechtlich geführte Jagdwaffe wird eingezog




Artikel 50.4 – Gefährliche Handhabung von Waffen 
                        1. Wer eine Waffe so handhabt, lagert oder transportiert, dass dadurch eine Gefahr für andere entsteht, begeht eine Straftat. 
                        2. Gefährliche Handhabung liegt insbesondere vor, wenn eine Waffe geladen, offen sichtbar oder unsachgemäß geführt wird, sodass Dritte gefährdet werden.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.

📚 🏛 StPO

18. (StPO) Strafprozessordnung 




Präambel zur Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung regelt alle verfahrensrechtlichen notwendigen Vorgaben in einem Straf- und Zivilprozess. Auf eine gesonderte Zivilprozessordnung wird daher verzichtet.


Artikel 1 - Geltungsbereich der StPO
Die Strafprozessordnung regelt:
– die Aufklärung von Ordnungswidrigkeiten, Vergehen und Verbrechen,
– die Verfolgung von Verdächtigen,
– das Verfahren zur Klärung zivilrechtlicher Streitigkeiten,
– den Ablauf ordentlicher und außerordentlicher Gerichtsverfahren,
– die Rechte und Pflichten der Beteiligten.




Artikel 2 - Sprachgebrauch
                        1. Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Gesetzesverstöße, die mit einem Bußgeld geahndet werden.
                        2. Vergehen sind Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe belegt werden können.
                        3. Verbrechen sind schwere Straftaten, die immer mit Freiheitsstrafe bedroht sind.




Artikel 3 - Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung
                        1. Polizei und Staatsanwaltschaft müssen jedem Anfangsverdacht nachgehen.
                        2. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, bei jedem Verdacht eines Vergehens oder Verbrechens zu ermitteln.
                        3. Das Gericht hat den Sachverhalt vollständig und neutral aufzuklären.
                        4. Belastende und entlastende Umstände sind gleich sorgfältig zu prüfen.
                        5. Richter, Staatsanwälte und Exekutivbeamte müssen unparteiisch handeln.
                        6. Polizei und Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, auch entlastende Beweise zu sichern und zu dokumentieren.




Artikel 4 - Anklagegrundsatz
                        1. Strafverfahren werden durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet.
                        2. Zivilverfahren werden durch einen Anwalt geführt.














Artikel 5 - Rechtliches Gehör
                        1. Entscheidungen des Gerichts dürfen nur nach Anhörung der Beteiligten getroffen werden.
                        2. Außerhalb einer Hauptverhandlung genügt eine schriftliche oder mündliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.




Artikel 6 - Keine Strafe ohne Gesetz
Niemand darf für eine Tat bestraft werden, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht gesetzlich unter Strafe stand.




Artikel 7 - Zeit der Tat
Eine Tat gilt als zu dem Zeitpunkt begangen, zu dem der Täter gehandelt oder pflichtwidrig nicht gehandelt hat.




Artikel 8 - Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem)
                        1. Eine Person darf wegen derselben Tat in derselben Gerichtsbarkeit nicht zweimal angeklagt oder verurteilt werden.
                        2. Ausnahmen gelten nur für getrennte Verfahren auf Bundesebene.




Artikel 9 - Im Zweifel für den Angeklagten
Bestehen Zweifel an der Schuld des Angeklagten, ist ein Schuldspruch unzulässig.


Artikel 10 - Habeas Corpus
Jede Person, die sich rechtswidrig in Haft befindet, hat Anspruch auf sofortige gerichtliche Prüfung und Freilassung.


Artikel 11 - Geringfügigkeit
Geringfügige Fälle kann das Gericht einstellen, wenn kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung besteht.
























Artikel 12 - Ermessensspielraum
Bei Ordnungswidrigkeiten dürfen Staatsanwaltschaft und Polizei nach Ermessen von einer Bestrafung absehen.






Artikel 13 - Begehen durch Unterlassen
                        1. Wer eine Straftat durch pflichtwidriges Unterlassen ermöglicht, kann wie ein Mittäter bestraft werden.
                        2. Bei aktiver Mithilfe zur Beendigung der Tat kann die Strafe gemildert werden.




Artikel 14 - Irrtum über Strafbarkeit
Wer glaubhaft darlegen kann, dass er von der Strafbarkeit seines Handelns nicht wusste, kann milder bestraft oder freigesprochen werden, wenn die Kenntnis objektiv nicht zumutbar war.




Artikel 15 - Reue
Glaubhaft gezeigte Reue kann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.




Artikel 16 - Versuch
Der Versuch einer Straftat kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.




Artikel 17 - Notwehr
Wer sich oder andere gegen einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff verteidigt, handelt nicht rechtswidrig, sofern die Verteidigung erforderlich ist.




Artikel 18 - Unzurechnungsfähigkeit
Wer aufgrund einer schweren geistigen oder körperlichen Einschränkung nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlung zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln, ist nicht strafbar.




















Artikel 19 - Gefahr im Verzug, Verdunklungsgefahr
                        1. Gefahr im Verzug liegt vor, wenn ohne sofortiges Handeln Beweise verloren gehen oder erhebliche Schäden entstehen würden.
                        2. Sobald möglich, ist die Maßnahme einem Staatsanwalt oder Richter vorzulegen.
                        3. Gefahr im Verzug wird durch einen diensthabenden Vorgesetzten des SAPD oder einen Staatsanwalt festgestellt und schriftlich dokumentiert.




Artikel 20 - Definitionen
        Für die Strafprozessordnung gelten folgende Begriffe:
– Richter: vom DOJ ernannte Person mit Befugnis zur Urteilsfindung.
        – Staatsanwalt: vom DOJ ernannte Person mit Befugnis zur Strafverfolgung.
        – Anwalt: zugelassener rechtlicher Vertreter.
        – Exekutivbeamte: Polizei- oder Vollstreckungsbeamte.
        – Täter/Mittäterschaft: Beteiligte an einer Straftat.
        – Kläger/Angeklagter: Parteien eines Gerichtsverfahrens.
        – Zeuge: Person, die sachdienliche Informationen besitzt.
        – Sachverständiger: qualifizierte Fachkraft zur Gutachtenerstellung.
        – Solicitor General: wie in Artikel 17 GVG definiert.




Artikel 21 - Verjährungsfrist
                        1. Vergehen und Verbrechen verjähren nach 120 Tagen.
                        2. Ordnungswidrigkeiten verjähren nach 60 Tagen ab der Begehung der Tat.






Artikel 22 - Schriftverkehr zur Gerichtsbarkeit
Anträge und Erklärungen an Gericht oder Staatsanwaltschaft können als elektronisches Dokument eingereicht werden, sofern sie elektronisch signiert sind und zur Bearbeitung geeignet vorliegen.


Artikel 23 - Schriftform
Gerichtsverwertbare Kommunikation muss schriftlich erfolgen.














Artikel 24 - Inhalt von Dokumenten
                        1. Ein Dokument muss enthalten:
                – vollständiger Name des Verfassers
                – Telefonnummer (bei Weitergabe an Dritte geschwärzt)
                – Inhalt
                – Datum
                – Unterschrift
                        2. Ausgenommen hiervon sind Akten, die von Behörden gemäß BDG genutzt werden.




Artikel 25 - Staatsanwaltschaft
                           1. Die Staatsanwaltschaft ermittelt auf Bundesebene und ist die Anklagebehörde des Staates.
                           2. Sie arbeitet eng mit allen Strafverfolgungsbehörden zusammen.












Artikel 26 - Richterschaft
Die Richterschaft umfasst alle vom DOJ eingesetzten Richter und ist verantwortlich für die Leitung und Durchführung von Gerichtsverfahren.




Artikel 27 - Rechte eines Richters
Ein Richter darf:
– alle prozessrelevanten Informationen einsehen
– Urteile fällen
– Verfahren eröffnen, einstellen oder wiedereröffnen
– Beschlüsse erlassen




Artikel 28 - Pflichten des Richters
Ein Richter muss unparteiisch, objektiv, neutral und unvoreingenommen handeln.


Artikel 29 - Anwaltschaft
Die Anwaltschaft umfasst alle zugelassenen Anwälte, die ihre Mandanten vor Gericht vertreten.
















Artikel 30 - Vertretung vor Gericht
                           1. Die Staatsanwaltschaft vertritt staatliche Behörden vor Gericht.
                           2. Dieses Recht kann bei Bedarf an die Rechtsabteilung einer Behörde übertragen werden.




Artikel 31 - Leiter von Ermittlungseinheiten
                           1. Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen jeder lokalen und bundesweiten Behörde übernehmen oder leiten.
                           2. Alle Strafverfolgungsbehörden müssen Informationen offenlegen und kooperieren.


Artikel 32 - Einstellungsbescheid
                           1. Die Staatsanwaltschaft kann Ermittlungen jederzeit einstellen.
                           2. Die betroffenen Behörden müssen über die Einstellung informiert werden.


Artikel 33 - Strafanzeigen
                           1. Strafanzeigen können schriftlich bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
                           2. Mündliche Anzeigen sind bei allen Strafverfolgungsbehörden möglich.




Artikel 33.1 - Fristen für Strafanzeigen
                           1. Eine Strafanzeige kann innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis der Tat gestellt werden.
                           2. Nach Ablauf der Frist wird die Anzeige nicht verfolgt.




Artikel 33.2 - Fristen für Zivilklagen
Zivilrechtliche Ansprüche können innerhalb von 200 Stunden nach Kenntnis des Schadens eingereicht werden.
Nach Ablauf der Frist ist eine Klage ausgeschlossen.




Artikel 34 - Vertretungsvollmacht
Ein Anwalt kann seinen Mandanten durch eine schriftliche Vertretungsvollmacht vor Gericht und gegenüber Behörden vertreten.






















Artikel 35 - Akteneinsicht
                           1. Ein Anwalt hat Anspruch auf Einsicht in alle prozessrelevanten Informationen.
                           2. Dieser Anspruch darf nicht verweigert werden.
                           3. Nicht herausgegeben werden dürfen Daten unbeteiligter Dritter, interne Dienstanweisungen, verdeckte Ermittlungsdaten oder sicherheitsrelevante Informationen. Diese dürfen geschwärzt werden.


Artikel 36 - Gericht
Das Gericht ist der Ort, an dem strafrechtliche, zivilrechtliche und verfassungsrechtliche Streitigkeiten entschieden werden.




Artikel 37 - Vorsitzender Richter
Der Vorsitzende Richter leitet die Verhandlung und sorgt für Ordnung im Gerichtssaal.






Artikel 38 - Beisitzende Richter
Beisitzende Richter besitzen das gleiche Stimmrecht wie der Vorsitzende Richter.


Artikel 39 - Protokollant
Der Protokollant dokumentiert den Ablauf der Verhandlung.
Er wirkt nicht an der Urteilsfindung mit und wird vom Vorsitzenden Richter bestimmt.




Artikel 40 - Vereidigung
                           1. Kläger, Beklagte und Angeklagte gelten mit Betreten des Gerichtssaals als vereidigt.
                           2. Zeugen und Sachverständige werden durch den Vorsitzenden Richter vereidigt.
                           3. Bei der Vereidigung wird auf die Pflicht zur Wahrheit hingewiesen.


Artikel 41 - Kläger
Der Kläger ist die Person, die einen Rechtsanspruch vor Gericht geltend macht.


Artikel 42 - Beklagter
Der Beklagte ist die Person, gegen die ein Verfahren geführt wird.


Artikel 43 - Aussageverweigerungsrecht
Niemand muss sich selbst belasten und darf die Aussage verweigern.














Artikel 44 - Beweise
Beweise sind alle Informationen oder Gegenstände, die geeignet sind, den Sachverhalt eines Verfahrens aufzuklären.


Artikel 44a – Kategorien von Beweismitteln 
                           1. Einfache Beweismittel (ohne Beschluss): 
– Zeugenaussagen 
– Video- und Fotoaufnahmen 
– Polizeiberichte 
– Spuren an Kleidung oder Gegenständen 
– freiwillige Aussagen oder Geständnisse 
                           2. Mittlere Beweismittel (mit polizeilicher Anordnung): 
– Atemalkoholtests 
– Drogenschnelltests 
– Durchsuchung der Person zur Eigensicherung 
                           3. **Schwere Beweismittel** (nur richterlich): 
– Blutentnahme 
– DNA-Entnahme 
– Wohnungsdurchsuchungen 
– Telefon- oder Datenzugriffe 
– körperliche Eingriffe 
                           4. Rechtswidrig erlangte Beweise sind unverwertbar.
                           5. Ein Beweis darf erst genutzt werden, wenn eindeutig feststeht, dass er einer gültigen Kategorie zugeordnet werden kann.
























Artikel 44b - Durchsuchung Befugnisse
                           1. Durchsuchungen ohne Richterbeschluss sind zulässig bei:
– Gefahr im Verzug,
– Eigensicherung (Abtasten der Kleidung),
– Festnahme vor Ort.
                           2. Durchsuchungen mit Richterbeschluss sind erforderlich bei:
– Wohnräumen,
– verschlossenen Behältnissen,
– elektronischen Geräten,
– Datenträgern.
                           3. Durchsuchungen von Fahrzeugen sind zulässig, wenn:
– ein konkreter Tatverdacht besteht,
– oder eine Gefahrensituation vorliegt.
                           4. Jede Durchsuchung ist zu dokumentieren.
                           5. Eine Durchsuchung des Fahrzeuginneren ist zulässig, wenn ein konkreter, objektiv nachvollziehbarer Verdacht auf eine Straftat oder Gefahr für Leib und Leben besteht




Artikel 45 - Beweisverwertungsverbot
                           1. Rechtswidrig erlangte Beweise dürfen nicht verwendet werden.
                           2. Beweise, die aus rechtswidrigen Beweisen abgeleitet wurden, sind ebenfalls unverwertbar.
                           3. Beweismittel dürfen nicht manipuliert werden.




Artikel 46 - Ladung der Parteien
Die Ladung von Kläger und Angeklagten zu einem Gerichtstermin erfolgt durch den Vorsitzenden Richter.




Artikel 47 - Ladung von Zeugen und Sachverständigen
                           1. Kläger und Beklagte dürfen Zeugen und Sachverständige benennen.
                           2. Die Ladung erfolgt durch den Vorsitzenden Richter.
                           3. Erscheint ein Zeuge oder Sachverständiger nicht, können dessen Aussagen oder Gutachten nicht verwertet werden.




Artikel 48 - Terminierung von Gerichtsverfahren
Zwischen der Ladung und dem Verhandlungstermin müssen mindestens 48 Stunden liegen.














Artikel 48.1 - Benennung von Zeugen und Sachverständigen
                           1. Jede Partei muss Zeugen und Sachverständige mindestens 24 Stunden vor Prozessbeginn beim Vorsitzenden Richter und der Gegenseite benennen.
                           2. Erfolgt dies nicht, entscheidet der Vorsitzende Richter über die Zulassung.




Artikel 49 - Eröffnung der Hauptverhandlung
Die Hauptverhandlung wird mündlich durch den Vorsitzenden Richter eröffnet.




Artikel 50 -Ablauf der Hauptverhandlung
                           1. Strafverfahren:
                           1. Eröffnung durch den Vorsitzenden Richter
                           2. Anwesenheitsprüfung
                           3. Verlesung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft
                           4. Hinweis auf Aussagepflicht / Schweigerecht
                           5. Beweisaufnahme
                           6. (optional) Sachverständige
                           7. (optional) Vertagung für Plädoyers
                           8. Plädoyer der Staatsanwaltschaft
                           9. Plädoyer der Verteidigung
                           10. Letztes Wort des Angeklagten
                           11. Urteilsberatung
                           12. Urteilsverkündung
(2) Zivilverfahren:
                           1. Eröffnung
                           2. Anwesenheitsprüfung
                           3. Verlesung der Klage
                           4. Beweisaufnahme
                           5. (optional) Sachverständige
                           6. (optional) Vertagung
                           7. Plädoyers
                           8. Urteilsberatung
                           9. Urteil
(3) Gesetzesverfahren:
        Analog zum Zivilverfahren, jedoch mit gesetzesbezogener Klageschrift.


Artikel 51 - Öffentlichkeit der Verhandlung
                           1. Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich.
                           2. Die Identität von Zuschauern ist vor Einlass zu prüfen.














Artikel 51.1 - Nichtöffentliche Verhandlungen
Eine nichtöffentliche Verhandlung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und muss mindestens 24 Stunden vorher beim Vorsitzenden Richter beantragt werden.




Artikel 52 - Rechtsmittel
Rechtsmittel dienen der Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen.




Artikel 53 - Arten von Rechtsmitteln
                           1. Revision: Überprüfung nur auf Verfahrensfehler.
                           2. Berufung: Neue Verhandlung mit alten und neuen Beweisen.




Artikel 54 - Begnadigung
Eine rechtskräftig verurteilte Person kann durch den Supreme Court begnadigt werden, wenn Reue oder Wiedergutmachung vorliegt.




Artikel 55 - Kriminelle Organisationen
Kriminelle Organisationen sind dauerhaft strukturierte Gruppen, die planmäßig schwere Straftaten begehen.
Mitglieder sind entsprechend zu bestrafen.






Artikel 56 - Beschluss
Ein Beschluss ist eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und muss schriftlich erfolgen.
































Artikel 57 - Durchsuchungsbefehl
                           1. Ein Durchsuchungsbefehl ist ein richterlicher Beschluss zur Durchsuchung einer Person, eines Ortes oder eines Gegenstandes.
                           2. Er muss enthalten:
– Name der betroffenen Person
– Geburtsdatum
– körperliche Merkmale
– Grund der Durchsuchung
– betroffene Gesetze
– Rechtsfolgen
– Zweck der Maßnahme
                           3. Bei Gegenständen sind zusätzlich anzugeben:
– Art des Gegenstandes
– Merkmale des Gegenstandes
                           4. Über die Durchsuchung ist ein Bericht anzufertigen.






Artikel 58 - Haftbefehl
                           1. Ein Haftbefehl ist ein richterlicher Beschluss zur Festnahme einer Person.
                           2. Er muss enthalten:
– Name der betroffenen Person
– Geburtsdatum
– körperliche Merkmale
– Grund der Festnahme
– betroffene Gesetze
– Rechtsfolgen
– Zweck des Haftbefehls
                           3. Der Haftbefehl gilt bis zur Erfüllung des Zwecks oder Aufhebung der Gründe.


Artikel 59 - Wirkung eines Beschlusses
Ein Beschluss ist für alle Beteiligten verbindlich.




Artikel 60 - Einstweilige Verfügung
Ein Richter kann eine Angelegenheit ohne mündliche Verhandlung per Beschluss vorläufig regeln.




Artikel 61 - Inhalt eines Beschlusses
Ein Beschluss muss enthalten:
– Art des Beschlusses
– Beteiligte
– zuständiger Richter
– Sachverhalt
– Begründung
– Datum
– Unterschrift




Artikel 62 - Urteil
                           1. Ein Urteil fasst das Ergebnis der Hauptverhandlung zusammen und enthält die Entscheidung des Gerichts samt Begründung.
                           2. Urteile werden anonymisiert veröffentlicht.




Artikel 62.1 - Versäumnisurteil
Erscheint eine Partei nicht zum Termin, kann ein Versäumnisurteil erlassen werden.
Es kann nur per Revision angefochten werden.






Artikel 63 - Inhalt eines Urteils
Ein Urteil enthält:
– Art des Urteils
– Beteiligte
– Aktenzeichen
– Sachverhalt
– Begründung
– Entscheidung
– Datum
– Unterschrift
– Protokoll




Artikel 64 - Bindungswirkung
Urteile sind für Personen, Unternehmen und Behörden verbindlich.


















Artikel 65 - Anfechtbarkeit
                           1. Urteile des Federal Court können durch Revision beim Supreme Court angefochten werden.
                           2. Urteile des Supreme Court sind endgültig.




Artikel 66 - Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft beginnt mit der Verlesung der Rechte oder beim Betreten der Zelle und endet bei Freispruch, Verurteilung oder Ablauf der zulässigen Haftdauer.
.


Artikel 67 - Rechte in der Untersuchungshaft
In der Untersuchungshaft sind persönliche Freiheit und Kommunikation eingeschränkt.




Artikel 68 - Rechtsbe Beistand in Untersuchungshaft
                           1. Ein Beschuldigter darf jederzeit einen Anwalt konsultieren.
                           2. Der Name des Anwalts ist mitzuteilen; der Beschuldigte darf ihn jedoch nicht selbst kontaktieren.


Artikel 69 - Dauer der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft beträgt maximal 90 Hafteinheiten.


Artikel 70 - Staffelung der Untersuchungshaft
                           1. Die Untersuchungshaft wird wie folgt gestaffelt:
– normale Beamte: 30 HE
– Behörden Verwaltungen: +30 HE
– Staatsanwälte und Richter: +30 HE
                           2. Diese Staffelung gilt automatisch ab Beginn der Untersuchungshaft.




Artikel 71 - Anrechnung der Untersuchungshaft
                           1. Kooperatives Verhalten führt zur Anrechnung der Untersuchungshaft.
                           2. Unkooperatives Verhalten kann zur Nichtanrechnung führen.


















Artikel 72 - Haft
Die Haft beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet nach Absitzen der Strafe.
Ein gesonderter Haftantritt kann vereinbart werden.






Artikel 72.1 - SAPD-Haftstrafen
                           1. Das SAPD darf bei minderschweren Vergehen Haftstrafen bis zu 75 Hafteinheiten eigenständig vollstrecken.
                           2. Jede durch das SAPD vollstreckte Haftstrafe ist vollständig zu dokumentieren und kann auf Wunsch des Betroffenen richterlich überprüft werden.




Artikel 73 - Besitzrecht während Haft
Während der Haftzeit dürfen Insassen nur Lebensmittel, Medikamente und in der Haft legal erworbene Gegenstände besitzen.
Medikamente müssen vorher angemeldet werden.




Artikel 74 - Hofgang
Insassen mit einer Haftzeit von mindestens 60 Hafteinheiten erhalten, sofern möglich, Hofgang.




Artikel 75 - Entzug der Haft
Wer die Haft unrechtmäßig verlässt, muss die verbleibende Haft vollständig fortsetzen.




Artikel 76 - Ermittlungs- und Anklagefristen
                           1. Bei Festnahme mit Untersuchungshaft oder Kaution müssen Ermittlungen innerhalb von 168 Stunden abgeschlossen sein.
                           2. In Ausnahmefällen kann die Staatsanwaltschaft um 48 Stunden verlängern.
                           3. Nach Abschluss der Ermittlungen muss die Anklage innerhalb von 48 Stunden eingereicht werden.




Artikel 77 - Wiederholungstäter
Begeht eine Person nach einer Verurteilung erneut eine ähnliche Tat, kann eine höhere Strafe als der reguläre Strafrahmen verhängt werden.




Artikel 78 - Außergerichtliche Vergleiche
Parteien können einen Streit durch Vergleich ohne Gericht lösen.
Der Vergleich ist verbindlich und muss den guten Sitten entsprechen.




Artikel 79 - Gerichtliche Einigung
Während eines Verfahrens können Parteien eine gerichtliche Einigung (Vergleich) schließen.
Diese wird durch den Richter bestätigt und ersetzt ein Urteil.




Artikel 80 - Strafmündigkeit
Strafmündig ist, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.




Artikel 81 – Zuständigkeit  in Zivilverfahren
Zivilverfahren werden vor dem Federal Court geführt. 
Der Supreme Court ist ausschließlich Revisionsinstanz.




Artikel 82 – Beweismaß in Zivilverfahren
Im Zivilverfahren gilt der Maßstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. 
Es genügt, wenn eine Tatsachenbehauptung wahrscheinlicher ist als ihr Gegenteil.


Artikel 83 – Mahnverfahren in Zivilverfahren
                           1. Forderungen können außergerichtlich mit einer Zahlungsfrist von 72 Stunden angemahnt werden. 
                           2. Erfolgt keine Zahlung, kann eine Klage erhoben werden.  




Artikel 84 – Einstweilige Verfügung in Zivilverfahren
Ein Richter kann zur Sicherung von Ansprüchen im Zivilverfahren eine einstweilige Verfügung erlassen. 
Sie gilt bis zur Entscheidung im Hauptverfahren.


Artikel 85 – Vollstreckung zivilrechtlicher Urteile
Zivilrechtliche Urteile sind vollstreckbar durch das SAPD. 
Vermögenswerte dürfen gepfändet werden, soweit es das Urteil vorsieht.














Artikel 86 - Aussagepflicht im Dienst
                           1. Beamte sind verpflichtet, wahrheitsgemäß auszusagen, soweit sie sich dadurch nicht selbst belasten würden.
                           2. Das verfassungsrechtliche Schweigerecht gilt uneingeschränkt.
                           3. Dienstrechtliche Maßnahmen dürfen nicht wegen rechtmäßiger Aussageverweigerung erfolgen.








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📚 🐾 TierSchG

19. (TierSchG) Tierschutzgesetz 




Artikel 1 - Grundsatz
                           1. Zweck dieses Gesetzes ist es, Tiere als Mitgeschöpfe zu schützen und ihr Wohlbefinden sicherzustellen.
                           2. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.
                           3. Ein „vernünftiger Grund“ liegt nur vor, wenn ein rechtfertigender Notstand, eine akute Gefahr für Menschen oder Tiere oder eine gesetzlich zulässige Handlung besteht. Persönliche Vorlieben, Bequemlichkeit oder Fahrlässigkeit stellen keinen vernünftigen Grund dar.


Artikel 2 - Tierhaltung
                           1. Wer ein Tier hält oder betreut, muss:
-das Tier artgerecht ernähren, pflegen und unterbringen,
-seine Bewegungsfreiheit nicht unnötig einschränken,
-über ausreichende Kenntnisse für eine artgerechte Haltung verfügen.
                           2. Tiere müssen jederzeit Zugang zu ausreichend Wasser und artgerechter Nahrung haben.
                           3.  Das Zurücklassen eines Tieres in geschlossenen Fahrzeugen ist verboten, sofern dadurch eine Gefahr durch Hitze, Kälte oder Sauerstoffmangel entstehen kann.
                           4. Das Halten exotischer oder potenziell gefährlicher Tiere ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Department of Justice zulässig.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 3 - Behandlung und Tötung von Tieren
                           1. Ein Tier darf nur unter Betäubung oder in einem Zustand der Schmerzunempfindlichkeit getötet werden.
                           2. Schmerzverursachende Eingriffe ohne Betäubung sind verboten.
                           3. Ausnahmen gelten nur bei:
– medizinisch notwendigen Behandlungen durch Fachpersonal,
– zulässiger Jagdausübung,
– gesetzlich erlaubte Schädlingsbekämpfung.
                           4. Eine Tötung darf nur von Personen durchgeführt werden, die hierzu befähigt sind.
                           5. Zulässige Jagdausübung richtet sich ausschließlich nach dem Jagdgesetz. Eine Tötung von Tieren ist nur mit gültigem Jagdschein und zugelassener Jagdwaffe erlaubt.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.






Artikel 4 - Tierversuche
Tierversuche sind im gesamten Bundesstaat verboten.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.




Artikel 5 - Tierquälerei
                           1. Wer ein Tier ohne Grund tötet, misshandelt oder ihm aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, begeht Tierquälerei.
                           2. Das Aussetzen oder bewusste Verlassen eines Tieres, sodass es sich nicht eigenständig versorgen kann, gilt ebenfalls als Tierquälerei.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.






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📚 🔫 WaffG

20. (WaffG)  Waffengesetz 




Artikel 1 – Waffenschein 
                           1. Ein Waffenschein berechtigt zum offenen und verdeckten Führen einer Schusswaffe,sofern keine spezialgesetzlichen Einschränkungen bestehen. 
                           2. Ein Waffenschein wird nur erteilt, wenn: 
– der Erwerb über einen lizenzierten Waffenhändler erfolgt, und 
– ein gültiges Führungszeugnis des Police Department vorliegt. 
                           3. Das Führen einer Waffe ohne Waffenschein führt zur Einziehung der Waffe und wird mit Geld- oder Haftstrafe geahndet.
                           4. Der Waffenschein berechtigt ausschließlich zum Führen von Waffen der Klassen A, B und F.
                           5. Jagdwaffen der Klasse C dürfen durch Privatpersonen ausschließlich im Rahmen einer gültigen Jagdausübung geführt werden.
                           6. Das Führen oder Besitzen von Jagdwaffen außerhalb der Jagd ist verboten und fällt unter Artikel 50.3 StGB.
                           7. Waffen der Klassen C und D dürfen nur im Dienst von Behörden geführt werden.
                           8. Besitz und Führen sind getrennte Begriffe:
– Besitz = Haben der Waffe,
– Führen = Tragen der Waffe in der Öffentlichkeit.




Artikel 2 - Waffen Klassifizierungen
Waffen werden in folgende Klassen eingeteilt:
– Klasse A: Stich‑, Hieb‑ und Schlagwaffen
– Klasse B: Pistolen
– Klasse C: Langwaffen
– Klasse D: Kriegs Schusswaffen
– Klasse E: Explosivwaffen (Granaten, RPGs etc.)
– Klasse F: täuschend echt wirkende Repliken und Softair
– Klasse G: Improvisierte Schuss- oder Stichwaffen („Homemade Weapons“)




Artikel 3 - Mitteilungspflicht
                           1. Wer eine Waffe führt und von Polizeibeamten kontrolliert wird, muss den Besitz und die Position der Waffe unverzüglich und aktiv mitteilen.
                           2. Die Mitteilung muss vor Beginn der polizeilichen Maßnahme erfolgen.
                           3. Das Verschweigen einer Waffe gilt als strafverschärfend.
                           4. Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet; bei Wiederholung erfolgt Haftstrafe und        Entzug des Waffenscheins.
















Artikel 4 - Nutzung von Waffen bei Straftaten
Waffen, die im Rahmen einer Straftat verwendet werden, gelten als illegal und werden eingezogen.




Artikel 5 - Waffenhandel
                           1. Der Verkauf von Waffen ist nur mit einer gültigen Händlerlizenz des Department of Justice erlaubt.
                           2. Verstöße führen zu Geld- und Haftstrafe.
                           3. Alle betroffenen Waffen werden eingezogen.
                           4. Bei wiederholten Verstößen erfolgt zwingend der Entzug der Waffenlizenz.




Artikel 5.1 - Pflichten lizenzierter Waffenhändler
Lizenzierte Waffenhändler müssen vor jedem Verkauf den Waffenschein des Käufers prüfen.




Artikel 6 - Waffenregistrierung
                           1. Jede Schusswaffe muss beim Police Department registriert sein.
                           2. Waffen ohne Seriennummer gelten automatisch als illegal.
                           3. Eine entfernte, beschädigte oder unlesbare Seriennummer macht eine Waffe automatisch illegal.
                           4. Selbstgebaute oder modifizierte Waffen ohne geprüfte Seriennummer gelten als verbotene Waffen (Klasse G).
                           5. Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet; bei Wiederholung erfolgt Haftstrafe und Entzug des Waffenscheins.




























Artikel 7 – Wiedererteilung von Waffenlizenzen
                           1. Eine entzogene Waffenlizenz kann auf Antrag neu erteilt werden.
                           2. Voraussetzungen:
– Sperrfrist von mindestens 4 Wochen seit der letzten relevanten Straftat,
– durchgehend straffreie Akte über 4 Wochen (OWi ausgenommen),
– positives psychologisches Gutachten,
– keine offenen Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.
                           3. Der Antrag wird durch DOJ, SAPD und MED gemeinsam geprüft.
                           4. Die Waffenlizenz kann befristet oder mit Auflagen neu erteilt werden.
                           5. Verstöße gegen Artikel 11 (Führen unter Alkohol oder BtM) verlängern die Sperrfrist um weitere 4 Wochen.
                           6. Bei erneuten schweren Verstößen wird die Lizenz dauerhaft entzogen.




Artikel 8 - Schussabgabe
                           1. Eine Schusswaffe darf nur abgefeuert werden, wenn dafür ein triftiger Grund vorliegt:
– Schießtraining auf einer Schießanlage,
– Notwehr oder Nothilfe zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben.
                           2. Nach jeder Schussabgabe gegen Personen oder Tiere sind Polizei und Rettungsdienst unverzüglich zu informieren.
                           3. Verstöße ohne Personenschaden: Geldstrafe; Wiederholung → Haftstrafe + Entzug von Waffe & Waffenschein.
                           4. Verstöße mit Personenschaden: Geld‑ und Haftstrafe; Entzug von Waffe & Waffenschein.
                           5. Warnschüsse sind grundsätzlich verboten und nur zulässig, wenn sie zur unmittelbaren Lebensrettung notwendig sind.










































Artikel 9 - Legale Waffen
                           1. Waffenscheininhaber dürfen alle im Ammu‑Nation erhältlichen Waffen führen.
                           2. Beamte des SAPD und der Fire Prevention Unit dürfen im Dienst zusätzlich folgende Waffen führen:
– .50er Pistole
– Schwere Pistole
– Revolver
– Taser
– Karabiner (MK2)
– Taktisches Gewehr
– Pump‑Action‑Schrotflinte (MK2)
– Bean‑Bag‑Shotgun
– Schlagstock / Teleskopschlagstock
– Taktische Axt
– Blendgranate
                           3. Weitere Waffen können durch Gerichtsbeschluss zugelassen werden.
                           4. Wer andere als die erlaubten Waffen führt, erhält Geld- und Haftstrafe; Waffen & Waffenschein werden eingezogen.




Artikel 10 - Munition Grenzen
                           1. Waffenscheininhaber dürfen maximal 5 Päckchen oder 100 Schuss Munition mitführen.
                           2. Die Munitionsgrenze gilt für alle Privatpersonen, einschließlich Jägern.
                           3. Behördenpersonal ist im Dienst von der Munitionsgrenze ausgenommen.
Verstöße werden mit Geldstrafe geahndet.




Artikel 11 - Waffen unter Einfluss von Betäubungsmitteln
                           1. Das Führen einer Waffe unter Einfluss von Betäubungsmitteln ist verboten
                           2. Das Führen einer Waffe unter Alkoholeinfluss ist verboten. Es gilt eine 0,0 Promille Grenze.
                           3. Wer unter Einfluss von Betäubungsmitteln oder Alkoholeinfluss eine Waffe führt, erhält Geld- und Haftstrafe; Waffen & Waffenschein werden eingezogen.






















Artikel 12 - Schieß- und Jagdsport
                           1. Der Besitz von Sportwaffen ist nur Mitgliedern eines anerkannten Schützenvereins oder Jägern mit gültiger Jagdlizenz gestattet.
                           2. Ein Einsatz der Waffen ist nur auf dafür vorgesehenen Anlagen erlaubt.
                           3. Verstöße führen zu Geldstrafe und Entzug der Waffenlizenz.






Artikel 13 - Verlust einer Waffe
Der Verlust einer Waffe ist unverzüglich dem Police Department zu melden.
Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.




Artikel 14 - Aufbewahrung von Waffen und Munition
                           1. Waffen und Munition müssen sicher und verschlossen aufbewahrt werden (z. B. Tresor, Schließfach).
                           2. Die Einhaltung der Aufbewahrungsvorschriften kann durch Polizeibeamte unangekündigt überprüft werden.
                           3. Sicher verschlossen bedeutet: Aufbewahrung in zugangsbeschränkten Behältnissen wie Tresoren, Waffenboxen oder vergleichbaren gesicherten Vorrichtungen.
                           4. Verstöße werden geahndet und können zum Entzug der Waffenlizenz führen.




Artikel 15 – Grundsätze des Führens von Waffen
                           1. Ein Waffenschein berechtigt zum offenen und verdeckten Führen von Schusswaffen.
                           2. Jagdwaffen gelten nicht als reguläre Schusswaffen im Sinne dieses Gesetzes und sie dürfen nur im Rahmen des Jagdgesetzes geführt werden.
                           3. Das Führen einer Waffe ist verboten:
– in Gerichten,
– in Regierungsgebäuden,
– in Polizeistationen,
– bei öffentlichen Veranstaltungen.
                           4. Spezialregelungen anderer Gesetze bleiben unberührt.
                           5. Das offene Tragen einer Waffe berechtigt Polizeibeamte zur Identitätsfeststellung.
                           6. Eine Waffe gilt als geführt, wenn sie griffbereit oder sichtbar am Körper getragen wird.












Artikel 16 - – Führen von Jagdwaffen
                           1. Jagdwaffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung offen geführt werden.
                           2. Der Transport zwischen Wohnort, Fahrzeug und Jagdgebiet ist ausschließlich entladen und gesichert im Fahrzeug zulässig.
                           3. Das Führen von Jagdwaffen in Städten, Wohngebieten, öffentlichen Bereichen, Wasser- und luft gebundenen Verkehrsmitteln ist verboten.
                           4. Ein Verstoß führt zur Einziehung der Waffe und weiteren Maßnahmen nach dem Jagdgesetz.
                           5. Der Transport einer Jagdwaffe im Handschuhfach ist verboten.
                           6. Jagdwaffen dürfen nicht in öffentlichen Bereichen sichtbar getragen werden.










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📚 🦌 JagdG

21. (JagdG) Jagdgesetz 




Artikel 1 - Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz regelt die Jagd im Staat San Andreas, um die öffentliche Sicherheit, den Tierschutz und einen nachhaltigen Wildbestand sicherzustellen




Artikel 2 - Jagdschein Pflicht
                           1. Jagd darf nur mit gültigem Jagdschein ausgeübt werden.
                           2. Der Jagdschein wird durch das Department of Justice nach bestandener Prüfung erteilt.
                           3. Der Jagdschein ist auf Verlangen von Behörden vorzulegen.
                           4. Ein gültiger Jagdschein setzt eine gültige Waffenlizenz voraus.




Artikel 3 - Transport von Jagdwaffen
                           1. Jagdwaffen dürfen nur entladen und gesichert im Fahrzeug transportiert werden. 
                           2. Das offene Tragen von Jagdwaffen in Städten, Wohngebieten oder öffentlich genutzten Bereichen ist verboten. 
                           3. Das Führen einer Jagdwaffe ist nur erlaubt: 
– während der tatsächlichen Jagdausübung in Jagdgebieten, oder 
– während des direkten Weges zwischen Wohnort ↔ Fahrzeug ↔ Jagdgebiet.
                           4. Der Transport hat entladen, gesichert und im Kofferraum zu erfolgen.
                           5. Der Transport auf Motorrädern, offenen Ladeflächen oder ähnlichen ungesicherten Fahrzeugen ist verboten.






Artikel 4 - Waffen Status ohne Jagdschein 
                           1. Wer eine Jagdwaffe ohne gültigen Jagdschein führt, begeht eine Straftat. 
                           2. Die Waffe wird eingezogen und gilt als illegal geführt.






Artikel 5 - Jagdgebiete
                           1. Die Jagd ist nur in Wäldern und ausgewiesenen Jagdzonen erlaubt.
                           2. In Städten, Wohngebieten und bebauten Zonen ist die Jagd verboten.
                           3. Schüsse dürfen nicht in Richtung von Straßen, Häusern oder Fahrzeugen abgegeben werden. Ein Mindestabstand von 100 Metern ist einzuhalten.
















Artikel 6 - Jagdwaffen
                           1. Für die Jagd sind ausschließlich Jagdgewehre (Repetier- oder Präzisionswaffen) zulässig.
                           2. Automatische Waffen, Schrotflinten und Sprengstoffe sind verboten.
                           3. Die Verwendung von Nachtsichtgeräten, Wärmebildgeräten oder Schalldämpfern ist bei der Jagd verboten.
                           4. Bögen und Armbrüste gelten als Jagdwaffen, sofern sie ausdrücklich durch das Department of Justice genehmigt wurden.




Artikel 7 - Verhalten bei der Jagd
                           1. Waffen sind verantwortungsvoll und sicher zu führen.
                           2. Tiere dürfen nicht unnötig gequält werden.
                           3. Das Schießen aus Fahrzeugen ist verboten.
                           4. Schüsse in Richtung von Personen, Gebäuden, Straßen oder Fahrzeugen sind
                           5. Das Schießen von Booten oder Jetskis aus ist verboten.
                           6. Schüsse dürfen nur abgegeben werden, wenn der Schütze festen Stand auf dem Boden hat.




Artikel 8 - Verwertung des Wildes
                           1. Erlegtes Wild muss vollständig verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt werden.
                           2. Das Zurücklassen von Tierkadavern in der Natur ist verboten und gilt als Ordnungswidrigkeit.
                           3. Die Verwertung muss im Einklang mit dem Tierschutzgesetz stehen.
.


Artikel 9 - Jagdverbote
Jagd ist absolut verboten:
– in der Nähe von Straßen,
– in der Nähe öffentlicher Veranstaltungen,
– bei Natur‑ oder Waldbrandwarnungen




















Artikel 10 - Geschützte Tierarten
                           1. Folgende Tierarten stehen unter strengem Schutz und dürfen nicht gejagt werden:
                – Löwen
                – Rote Pandas
                – Oryx‑Antilopen
                – Alligatoren
        – Waschbären
                              2. Jagd ist nur zulässig, wenn eine akute Notwehrsituation vorliegt
                              3. Die Liste der geschützten Arten kann durch das Department of Justice jederzeit erweitert oder angepasst werden.




Artikel 10.1 - Notwehr bei Tierangriffen
                              1. Eine Notwehrlage liegt nur vor, wenn ein Tier unmittelbar Leben oder Gesundheit gefährdet.
                              2. Der Vorfall ist nach Möglichkeit zeitnah der zuständigen Behörde zu melden.
                              3. Missbrauch der Notwehrregelung wird wie unerlaubte Jagd bestraft.




Artikel 11 - Sanktionen
                              1. Verstöße gegen das Jagdgesetz können geahndet werden durch:
– Geldstrafe,
– Entzug des Jagdscheins,
– Entzug des Waffenscheins,
– Beschlagnahmung der Waffen,
– Haftstrafen bei schweren oder wiederholten Verstößen.
                              2. Bei Verstößen gegen geschützte Arten erfolgt zwingend der Entzug des Jagd- und Waffenscheins.
                              3. Wiederholte Verstöße führen zu Haftstrafen und dauerhaften Entzug beider Lizenzen.
                              4. Verweise auf StGB Artikel 50.3 bleiben unberührt.




Artikel 12 - Gültigkeit
Dieses Gesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle Bürger des Staates San Andreas


Ende der Gesetzessammlung


(Stand: 05. April 2026)

🔥 Die Server-Phylosophie von InfernoCity Roleplay

Wofür wir stehen

InfernoCity Roleplay ist kein Ort, an dem man einfach nur „spielt“.

Wir wollen Geschichten erleben, die sich echt anfühlen – mit Charakteren, die wachsen, scheitern, kämpfen und wieder aufstehen. Nicht perfekt, sondern menschlich. ❤️

✨ Was uns wichtig ist

  • Respekt vor dem Spiel und den Menschen dahinter: Jede*r bringt Zeit, Ideen und Emotionen mit. Damit gehen wir sorgfältig und fair um. 🤝
  • Glaubwürdiges RP statt Show: Wir setzen auf Situationen, die sich organisch entwickeln – nicht auf erzwungene Action. Ein starkes Gespräch kann mehr bewirken als jede Schießerei. 🎭
  • Verantwortung füreinander: Wir achten darauf, wie unser RP andere beeinflusst. Wer bewusst zerstört statt aufbaut, ist bei uns am falschen Ort. 🛡️
  • Vielfalt statt Clique: Egal ob neu oder erfahren: Jede*r soll die Chance haben, Teil von etwas Größerem zu werden – über das eigene RP hinaus. 🌍

InfernoCity Roleplay soll sich anfühlen wie eine lebendige Stadt: unterschiedliche Charaktere, unterschiedliche Wege – aber ein gemeinsamer Rahmen, der alles zusammenhält. 🏙️

Uns ist bewusst: Dieser Anspruch passt nicht zu jedem. Und das ist okay.

Wer jedoch dauerhaft gegen das verstößt, wofür dieser Server steht, wird hier keinen Platz finden.

Am Ende zählt für uns, dass man gerne hier spielt – weil man sich ernst genommen fühlt, respektiert wird und gemeinsam Spaß hat. 🎉

Das Serverteam behält sich vor, Spieler*innen auszuschließen, die wiederholt gegen diese Grundhaltung handeln. Nur so bleibt InfernoCity Roleplay ein Ort, der sich lohnt.

❤️ Euer InfernoCity Team

Inferno City Logo

Highlights

Die besten Momente aus Inferno City RP