17. (StGB) Strafgesetzbuch
Artikel 1 - Körperverletzung
Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht Körperverletzung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 1.1 - Schwere Körperverletzung
Wer einer Person einen erheblichen, dauerhaften oder lebensgefährlichen körperlichen Schaden zufügt, begeht schwere Körperverletzung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 1.2 - Gefährliche Körperverletzung
Wer eine Körperverletzung unter Verwendung einer Waffe, eines gefährlichen Gegenstands oder auf eine das Leben gefährdende Art begeht, begeht gefährliche Körperverletzung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 1.3 - Fahrlässige Körperverletzung
Wer eine andere Person durch pflichtwidriges, nachlässiges oder grob unachtsames Verhalten verletzt, begeht fahrlässige Körperverletzung.
Strafen: Geldstrafe, in schweren Fällen Haftstrafe
Artikel 2 - Fahrlässige Tötung
Wer durch grob fahrlässiges Verhalten den Tod eines Menschen verursacht, begeht fahrlässige Tötung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 2.1 - Totschlag
Wer einen Menschen vorsätzlich, aber ohne Planung oder niedrige Beweggründe tötet, begeht Totschlag.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe
Artikel 2.2 - Mord
Wer einen Menschen vorsätzlich und aus niedrigen Beweggründen, mit besonderer Brutalität oder aus Habgier tötet, begeht Mord.
Strafen: hohe Geld‑ und Haftstrafen.
Artikel 3 - Freiheitsberaubung
Wer eine Person unrechtmäßig festhält oder sie daran hindert, einen Ort zu verlassen, begeht Freiheitsberaubung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 3.1 - Geiselnahme
Wer eine Person festhält, um Forderungen durchzusetzen oder Vorteile zu erlangen, begeht Geiselnahme.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 4 - Erpressung
Wer eine Person durch Drohung, Gewalt oder Druck zu einem Verhalten, einer Duldung oder Unterlassung zwingt, begeht Erpressung.
Strafen: Geld‑ und Haftstraf
Artikel 5 - Nötigung
Wer eine Person ohne rechtfertigenden Grund durch Gewalt oder Drohung zu einem Verhalten zwingt, begeht Nötigung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 6 - Beleidigung
Wer eine andere Person durch Worte, Gesten oder Handlungen in ihrer Ehre verletzt, begeht eine Beleidigung.
Strafen: Geldstrafe.
Artikel 7 - Diskriminierung
Wer eine Person oder Gruppe aufgrund Herkunft, Geschlecht, Sprache, Glauben oder Identität benachteiligt oder herabwürdigt, begeht Diskriminierung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 8 - Folter
Wer einer Person erhebliche körperliche oder seelische Schmerzen zufügt, um sie einzuschüchtern, zu bestrafen oder Informationen zu erzwingen, begeht Folter.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 9 - Unterlassene Hilfeleistung
Wer in einer akuten Notlage nicht hilft, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, begeht unterlassene Hilfeleistung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 10 - Stalking
Wer eine Person wiederholt verfolgt, bedrängt oder überwacht und dadurch deren Freiheit beeinträchtigt, begeht Stalking.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 11 - Menschenhandel
Wer eine Person zur Ausbeutung verkauft, verschleppt oder vermittelt, begeht Menschenhandel.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe
Artikel 12 - Identitätsdiebstahl
Wer unbefugt die Identität einer anderen Person nutzt oder übernimmt, begeht Identitätsdiebstahl.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 13 - Zwangsehe
Wer eine Person zur Ehe zwingt, begeht Zwangsehe.
Die Ehe gilt als aufgehoben.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 14 - Störung der Totenruhe
Wer Gräber, Leichname oder Bestattungsorte stört oder schändet, begeht Störung der Totenruhe.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 15 - Bedrohung
1. Wer einer Person eine Gewalttat oder ein erhebliches Übel androht, begeht Bedrohung.
2. Eine erhebliche Drohung liegt insbesondere vor, wenn Gewalt, Tötung, schwere Körperverletzung oder ein vergleichbares erhebliches Übel angekündigt wird
3. Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 16 - Diebstahl
Wer einer anderen Person eine bewegliche Sache ohne deren Einverständnis wegnimmt, begeht Diebstahl.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 17 - Betrug
Wer eine Person durch Täuschung zu einem Vermögensnachteil veranlasst, begeht Betrug.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 18 - Hausfriedensbruch
1. Wer ohne Erlaubnis in ein befriedetes, eingezäuntes oder gesichertes Grundstück oder Gebäude eindringt, begeht Hausfriedensbruch.
2. Das Eindringen mittels Drohnen, Kameras oder ferngesteuerter Geräte gilt als Hausfriedensbruch.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 19 - Bestechung
Wer einer Person Geld oder Vorteile anbietet, um eine rechtswidrige Handlung zu erwirken, begeht Bestechung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 20 - Raub
Wer unter Anwendung von Gewalt oder unter Einsatz von Waffen eine Sache wegnimmt, begeht Raub.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 20.1 – Tankstellenraub
Wer mit Gewalt oder Waffen eine Tankstelle überfällt, begeht Tankstellenraub.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 20.2 – Shopraub
Wer mit Gewalt oder Waffen ein Geschäft überfällt, begeht Shopraub.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 20.3 – Bankraub
Wer mit Gewalt oder Waffen eine Bank überfällt, begeht einen Bankraub.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 21 - Vetternwirtschaft
Wer eine Person durch seine amtliche Stellung unrechtmäßig bevorzugt, begeht Vetternwirtschaft.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 22 - Unterschriftenfälschung
Wer die Unterschrift einer anderen Person fälscht, verfälscht oder ohne Berechtigung verwendet, begeht Unterschriftenfälschung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 23 - Brandstiftung
Wer vorsätzlich einen Brand legt, der fremdes Eigentum beschädigt oder gefährdet, begeht Brandstiftung.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 24 - Erschleichen von Leistungen
Wer vorsätzlich eine kostenpflichtige Leistung in Anspruch nimmt und die Zahlung verweigert oder umgeht, begeht Erschleichen von Leistungen.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 25 - Dokumentenfälschung
(1) Wer ein behördliches oder privates Dokument herstellt, verändert oder gebraucht, um über dessen Echtheit zu täuschen, begeht Dokumentenfälschung.
(2) Fälschung digitaler Dokumente ist gleichgestellt.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 26 - Sachbeschädigung
1. Wer vorsätzlich das Eigentum einer anderen Person beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, begeht Sachbeschädigung.
2. Fahrlässige Sachbeschädigung ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einer Geldbuße geahndet.
Artikel 27 - Flucht vor Vollstreckungsbeamten
Wer sich einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme durch Flucht entzieht, begeht eine strafbare Flucht.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 28 - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Wer eine polizeiliche oder behördliche Maßnahme aktiv behindert, vereitelt oder sich ihr mit Gewalt widersetzt, begeht Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 29 - Missachtung des Gerichts
Wer Anordnungen des Gerichts oder die Autorität des Gerichts bewusst missachtet, begeht Missachtung des Gerichts.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 30 - Angriff auf Behörden
Wer Einrichtungen, Angehörige oder Infrastruktur staatlicher Behörden angreift, beschädigt oder gefährdet, begeht eine Straftat.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 31 - Missachtung staatlicher Anweisung
1. Wer einer rechtmäßigen Anweisung eines Vollstreckungsbeamten nicht Folge leistet, begeht eine strafbare Missachtung einer staatlichen Anweisung.
2. Eine Missachtung staatlicher Anweisungen liegt nur vor, wenn eine konkrete, rechtmäßige und eindeutige Anweisung erteilt wurde.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 32 - Missbrauch des Notrufs
1. Wer den Notruf vorsätzlich falsch, missbräuchlich oder ohne Notlage nutzt, begeht Missbrauch des Notrufs.
2. Wiederholtes oder massenhaftes Auslösen des Notrufsystems gilt als schwerer Missbrauch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 33 - Gafferei
1. Wer Einsatzkräfte an Unfall-, Gefahren- oder Einsatzstellen behindert, oder diese ohne Berechtigung filmt, begeht Gafferei.
2. Das Filmen oder Beobachten mittels Drohnen an Einsatzstellen gilt als Gafferei.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 34 - Vortäuschen einer Straftat
Wer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit vortäuscht oder jemanden fälschlich beschuldigt, wird gemäß dem vorgetäuschten Tatbestand bestraft.
Artikel 35 - Landfriedensbruch
Wer sich an gewalttätigen Handlungen aus einer Menschenmenge heraus beteiligt oder diese unterstützt, begeht Landfriedensbruch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 36 - Betreten von Sperrzonen
Wer eine von Polizei oder Behörden eingerichtete Sperrzone unbefugt betritt oder trotz Aufforderung nicht verlässt, begeht eine Straftat.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 37 - Gefängnisausbruch
Wer aus dem Gefängnis flieht oder fliehen will, begeht Gefängnisausbruch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 38 - Beihilfe zum Gefängnisausbruch
Wer einer Person bei der Flucht aus dem Gefängnis hilft, begeht Beihilfe zum Gefängnisausbruch.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 39 - Meineid
1. Wer bewusst eine falsche Aussage unter Eid macht, begeht Meineid.
2. Meineid setzt voraus, dass die Person zuvor ordnungsgemäß vereidigt wurde
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 40 - Amtsanmaßung
Wer unberechtigt behauptet, ein staatliches Amt auszuüben, begeht Amtsanmaßung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 41 - Anstiftung zu einer Straftat
Wer eine andere Person gezielt dazu verleitet, eine Straftat zu begehen, begeht Anstiftung.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 42 - Vermummung
1. Wer sich mit der Absicht vermummt, seine Identität gegenüber Behörden zu verbergen, begeht eine Straftat.
2. Eine Vermummung aus Arbeits-, Wetter- oder Sicherheitsgründen ist nicht strafbar.
Strafen: Geldstrafe.
Artikel 43 - Personalausweis
Jede im Staat lebende Person muss einen gültigen Personalausweis besitzen.
Verstöße werden mit einer Geldstrafe geahndet.
Artikel 44 - Besitz staatlicher Ausrüstung
Der unbefugte Besitz staatlicher Ausrüstung ist verboten.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe; die Ausrüstung wird eingezogen.
Artikel 45 – Veröffentlichung von Bildern
1. Wer ohne Einwilligung der abgebildeten Person Bilder veröffentlicht, begeht eine Straftat.
2. Aufnahmen durch Presse, Bodycams oder Dashcams sind zulässig, sofern sie im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben verwendet werden.
Strafen: Geldstrafe.
Artikel 45.1 – Bilder aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich
Wer Bilder aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich ohne Einwilligung veröffentlicht, begeht eine schwerwiegende Straftat.
Strafen: Geld‑ und Haftstrafe.
Artikel 46 - Falschgeld
1. Wer Falschgeld besitzt, herstellt, verbreitet oder in Umlauf bringt, begeht eine Straftat.
2. Falschgeld wird eingezogen.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 47 - Hehlerei
Wer gestohlene Gegenstände ankauft, verkauft, besitzt, vermittelt oder verbirgt, begeht Hehlerei.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.
Artikel 48 – Schutzwesten und Schutzplatten
1. Schutzplatten sind austauschbare ballistische Elemente, die in Schutzwesten eingesetzt werden können.
2. Schutzplatten werden in leichte, mittlere und schwere Kategorien eingeteilt.
Artikel 48.1 – Besitzregeln
1. Das Tragen von Schutzwesten ist erlaubt.
2. Der Besitz von leichten, mittleren und schweren Schutzplatten ist verboten.
3. Beamte von SAPD, OSA, MED und Fire Department sind dienstlich ausgenommen.
Artikel 48.2 – Kontrollen
1. Schutzwesten dürfen kontrolliert werden, wenn:
– Straftaten begangen werden,
– eine akute Lage besteht,
– die Person sich auf öffentlichen Veranstaltungen befindet.
2. Außerhalb dieser Situationen erfolgen keine Maßnahmen.
Artikel 48.3 – Missbrauch
1. Illegale Schutzplatten werden eingezogen und geahndet.
2. Nutzung während Straftaten wirkt strafverschärfend.
3. Handel mit Schutzplatten ist verboten.
Artikel 49 - Strafrechtliche Grundsätze
1. Straftaten sind rechtswidrige und schuldhafte Handlungen, die im Strafgesetzbuch aufgeführt sind.
2. Ordnungswidrigkeiten sind geringfügige Gesetzesverstöße, die im Bußgeldkatalog geregelt sind.
3. Vergehen sind Straftaten, die mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht sind.
4. Verbrechen sind schwere Straftaten, die immer mit Freiheitsstrafe bedroht sind.
5. Eine Einziehung von Gegenständen kann erfolgen, wenn diese:
– aus einer Straftat stammen,
– zur Begehung genutzt wurden, oder
– für die öffentliche Sicherheit gefährlich sind.
6. Strafverschärfend wirken:
– Wiederholungstäterschaft,
– besondere Brutalität,
– Gefährdung der Allgemeinheit,
– Waffeneinsatz.
7. Strafmildernd wirken:
– Geständnis,
– Kooperation,
– tätige Reue,
– geringe Schuld.
8. Besondere Brutalität liegt vor, wenn die Tat außergewöhnlich grausam oder rücksichtslos ausgeführt wurde.
9. Geringe Schuld liegt vor, wenn die Tat ohne erheblichen Schaden, ohne Vorsatz und unter nachvollziehbaren Umständen begangen wurde.
Artikel 50 - Einziehung und Vermögensabschöpfung
1. Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat genutzt wurden oder aus ihr stammen, können eingezogen werden.
2. Vermögenswerte aus Straftaten können abgeschöpft werden.
3. Die Einziehung wird durch Gericht oder Staatsanwaltschaft angeordnet.
Artikel 50.1 - Waffenstraftaten
1. Wer eine Schusswaffe ohne gültigen Waffenschein führt, begeht eine Straftat.
2. Wer eine verbotene Waffe besitzt, herstellt, erwirbt oder weitergibt, begeht eine schwere Straftat.
3. Das Führen einer geladenen Schusswaffe im Fahrzeug ist verboten, außer bei Behördenpersonal.
4. Das Führen von Waffen an Orten, an denen ein Waffenverbot besteht (Gerichte, Regierungsgebäude, Polizeistationen, öffentliche Veranstaltungen), stellt eine Straftat dar.
5. Waffen, die illegal geführt oder verwendet wurden, werden eingezogen.
Artikel 50.2 – Straftaten unter Verwendung einer Waffe
1. Begeht eine Person eine Straftat unter Einsatz einer Waffe, so erhöht sich das Strafmaß.
2. Als Waffeneinsatz gilt insbesondere:
– Ziehen oder Zeigen einer Waffe,
– Drohen mit einer Waffe,
– Abfeuern einer Waffe,
– Verwenden eines gefährlichen Gegenstands in waffen ähnlicher Weise.
3. Die betroffene Waffe ist einzuziehe
Artikel 50.3 – Jagdwaffenmissbrauch
1. Wer eine Jagdwaffe außerhalb eines Jagdgebietes führt, begeht eine Straftat.
2. Das Führen einer Jagdwaffe in Städten, Wohngebieten, öffentlichen Bereichen oder in Wasser‑ oder Luftfahrzeugen ist verboten.
3. Der Transport einer Jagdwaffe ist nur entladen und gesichert im Fahrzeug zulässig.
4. Eine widerrechtlich geführte Jagdwaffe wird eingezog
Artikel 50.4 – Gefährliche Handhabung von Waffen
1. Wer eine Waffe so handhabt, lagert oder transportiert, dass dadurch eine Gefahr für andere entsteht, begeht eine Straftat.
2. Gefährliche Handhabung liegt insbesondere vor, wenn eine Waffe geladen, offen sichtbar oder unsachgemäß geführt wird, sodass Dritte gefährdet werden.
Strafen: Geld‑ oder Haftstrafe.